§ 11 VAHRG die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG zwingend voraussetzt
Familienrecht
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, weil die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG i.V.m. § 11 VAHRG die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG zwingend voraussetzt.
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Eine solche vorherige Androhung ist - wie eine Rückfrage beim Amtsgericht ergeben hat - irrtümlich unterblieben, so daß der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben war.
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Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil an dem amtswegigen Auskunftsverfahren nur der Antragsgegner beteiligt ist.