Ist bei einem Beamten, der die dienstlichen Obliegenheiten einer höherwertigen Planstelle wahrnimmt, nach …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ist bei einem Beamten, der die dienstlichen Obliegenheiten einer höherwertigen Planstelle wahrnimmt, nach Erfüllung der für die Gewährung einer Stellenzulage erforderlichen Jahresfrist eine Unterbrechung der höherwertigen Tätigkeit eingetreten, so beginnt danach keine neue Jahresfrist zu laufen, wenn der Beamte wieder auf dieselbe Planstelle zurückkehrt, ohne zwischenzeitlich die Obliegenheiten einer anderen Planstelle wahrgenommen zu haben.