LAG Hessen 6. Kammer Beschluss

Berichtigung von Versäumnisurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit KI-Titel

Versäumnisurteil · Berichtigung · offenbare Unrichtigkeit · § 319 ZPO

Arbeitsrecht

Tenor

Das am 16. Dezember 2015 verkündete Versäumnisurteil bleibt auch im Weiteren aufrecht erhalten.

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO).

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