LG Hannover · Niedersachsen Urteil LS

Den gesetzlichen Finderlohn, den der VN an den Finder seines gestohlenen Kfz zahlt, hat der Kaskoversicherer …

Zivilrecht

Leitsatz

1. Den gesetzlichen Finderlohn, den der VN an den Finder seines gestohlenen Kfz zahlt, hat der Kaskoversicherer als "Rettungskosten" nach §§ 62, 63 VVG zu ersetzen.

2. Der Finder eines Kfz erfüllt das Tatbestandsmerkmal des "Ansichnehmens" in § 965 BGB, wenn er die Sicherstellung durch die Polizei veranlaßt.

3. Entstehen dem VN Prozeßkosten zur Abwehr unberechtigt erscheinender Finderlohnansprüche, so sind diese vom Kaskoversicherer nach §§ 677, 683 BGB zu ersetzen, da dieser Prozeß seinem Interesse dient.