OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht binnen eines …

Strafrecht Beschwerde verworfen

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO) in der gemäß § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form bei Gericht angebracht wurden.

2

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO).