Die Behörde muß bei einem Antrag auf Umzugskostenvergütung auf Grund einer sog. Kennbestimmung stets prüfen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Behörde muß bei einem Antrag auf Umzugskostenvergütung auf Grund einer sog. Kennbestimmung stets prüfen, ob der Beamte aus zwingenden persönlichen Gründen umzieht.
2. Unterläßt sie dies und trifft sie demzufolge auch keine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 BUKG, verletzt sie ihre Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Beamten.