§ 112 Abs 5 Nr 4 S 2 AFG ist seit dem 1.1.1986 nicht mehr auf Arbeitslose anzuwenden, die das 58. Lebensjahr …
Sozialrecht
Leitsatz
§ 112 Abs 5 Nr 4 S 2 AFG ist seit dem 1.1.1986 nicht mehr auf Arbeitslose anzuwenden, die das 58. Lebensjahr vollendet haben.