Die Arbeitslosenhilfe ist ungekürzt zu gewähren, wenn ein volljähriger Arbeitsloser verwertbares Vermögen …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Arbeitslosenhilfe ist ungekürzt zu gewähren, wenn ein volljähriger Arbeitsloser verwertbares Vermögen (Sparguthaben) besitzt, das wegen seiner Höhe nach § 6 Abs 1 AlhiV nicht zu berücksichtigen ist, aber nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen die - nicht mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden - Eltern ausschließt; der Unterhaltsanspruch kann nicht unter Anwendung anderer als bürgerlich-rechtlicher Kriterien fingiert werden.