LG Hagen · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss

Die Eingabe der Beklagten vom 02.05.2016, als Gehörsrüge gegen den Beschluss der Kammer vom 25.04.2016 …

Zivilrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

Die Eingabe der Beklagten vom 02.05.2016, als Gehörsrüge ausgelegt, und die Gehörsrüge der Beklagten vom 12.08.2016 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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1.

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Die Eingabe der Beklagten vom 02.05.2016, als Gehörsrüge gegen den Beschluss der Kammer vom 25.04.2016 ausgelegt, ist unzulässig

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Denn der Beklagten fehlte es insoweit an der erforderlichen Postulationsfähigkeit. Gemäß § 78 Abs. 1, S. 1 ZPO muss die Beklagte sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt grundsätzlich für alle Prozesshandlungen, auch für die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 78, Rn. 16 und § 321 a, Rn. 13).

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2.

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Die Gehörsrüge der Beklagten vom 12.08.2016, eingelegt durch ihren Prozessbevollmächtigten, ist ebenfalls unzulässig.

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a)

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Denn sie ist nicht innerhalb der Frist des § 321 a Abs. 2, S. 1 ZPO eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift ist die Gehörsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die Beklagte hat mit Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses vom 25.04.2016 an ihren Prozessbevollmächtigten am 02.05.2016 von der ihrer Auffassung nach bestehenden Verletzung ihres rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt. Sie hätte bis zum 17.05.2016 fristgerecht Gehörsrüge erheben können. Die erst nach Ablauf dieser Frist erhobene Gehörsrüge vom 12.08.2016 ist somit verspätet eingelegt worden.

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b)

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Auch unter Berücksichtigung des hilfsweise gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO vom 23.09.2016 ist die Gehörsrüge nicht fristgerecht eingelegt worden. Denn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist seinerseits unbegründet und daher zurückzuweisen.

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Die Beklagte war nämlich nicht, wie es § 233 S. 1 ZPO voraussetzt, ohne ihr Verschulden gehindert, die Notfrist des § 321 a Abs. 2 ZPO einzuhalten. Insoweit kann sich die Beklagte insbesondere nicht darauf berufen, erst am 12.08.2016 sei das Hindernis entfallen, das darin bestanden habe, mangels finanzieller Möglichkeiten nicht mithilfe eines Prozessbevollmächtigten Gehörsrüge erheben zu können, da zuvor ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 03.03.2016 zurückgewiesen worden war und sich erst am 12.08.2016 der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Einlegung der Gehörsrüge bereitgefunden habe. Insoweit bezog sich der Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.03.2016 nämlich nur auf den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Gehörsrüge hatte die Beklagte danach gar nicht gestellt. Sie hatte also gar nicht erst versucht für die Einlegung der Gehörsrüge Prozesskostenhilfe zu erlangen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.