StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf …
StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf einer Strafaussetzung
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Eine Grundrechtsklage gegen in Anwendung der Vorschriften des StGB und der StPO ergangene Gerichtsentscheidungen (hier: Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) ist unzulässig, weil die Anwendung dieser Vorschriften wegen des Vorranges des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) der Prüfungsbefugnis des StGH entzogen ist (vgl StGH Wiesbaden, 1991-04-17, P.St. 1111; st Rspr).