VG Schleswig-Holstein 16. Kammer Urteil LS zitiert von 1

Zwangsrekrutierung Tschetschenien (Russische Föderation)

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1347 (StatusVO) ist die Annahme einer internen Schutzalternative i. S. d. Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 für nicht exponierte Personen möglich, denen in Tschetschenien eine Zwangsrekrutierung droht.

2. Bei Art. 8 Abs. 2 StatusVO handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, dass die Annahme einer internen Schutzalternative im Falle staatlicher Verfolgung eine Ausnahme bleiben muss (BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 9 C 434.93).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages durch die Beklagte und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebeverbote.

2

Der am 05.12.1996 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens, zuletzt wohnhaft auf der Krim.

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Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 05.02.2024 nach Deutschland ein und stellte am 21.02.2024 einen Asylantrag. Zuvor hatte der Kläger bereits in Kroatien und Frankreich einen Asylantrag gestellt. Ein Dublin-Übernahmeersuchen lehnten die französischen bzw. kroatischen Behörden jeweils mit Schreiben vom 02.04.2024 bzw. 26.04.2024 ab (Bl. 78, 89 d. BA).

4

Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 03.07.2024. Dort trug der Kläger vor, dass er bis 2020 in Grozny gelebt habe. Von 2020 bis 2022 habe er auf der Krim in einer Unterkunft gelebt und dort im Gastgewerbe und zuletzt auf Baustellen gearbeitet. Das Haus in Grozny gehöre seinem Vater. Seine Schwester und seine Großfamilie würden noch in Russland leben. Er sei wegen der Mobilmachung ausgereist. In seinem Wehrpass werde er als wehrtauglich eingestuft. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seinem Vater ein Einberufungsbefehl für ihn zugestellt worden sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er in den Krieg ziehen oder ins Gefängnis müsste. Selbst wenn er den Wehrdienst verweigern würde, würde man ihn im Gefängnis unter Druck setzen und ihn nötigen, Papiere zu unterzeichnen, damit man ihn in die Ukraine schicken könnte.

5

Mit Bescheid vom 13.03.2025, zugestellt am 18.03.2025, lehnte das Bundesamt die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt (Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Mit Nr. 5 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Mit Nr. 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

6

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG bereits am Fehlen eines validen Verfolgungsgrundes scheitere. Es sei weder ersichtlich, dass die Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst noch eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung an einen der in § 3b AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe anknüpfe. Anhaltspunkte, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Einberufung gerade des Klägers ausnahmsweise nicht durch das flüchtlingsrechtlich unerhebliche Streben des Staates nach Aufrechterhaltung und Stärkung seiner militärischen Kapazitäten motiviert sein sollte, sondern der Einschüchterung und Disziplinierung eines in den Augen des Staates politischen, religiösen oder ethnischen Gegners in Person des Klägers diene, lägen nicht vor.

7

Auch hinsichtlich einer etwaigen Bestrafung des Klägers aufgrund der vorangegangenen Entziehung vom Grundwehrdienst sei nicht erkennbar, dass diese an ein asylerhebliches Merkmal – vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges insbesondere an eine unterstellte oppositionelle politische Überzeugung – anknüpfen würde. Da die Höhe des gesetzlichen Strafrahmens gemessen auch an anderen Militärstraftaten wie Desertion (bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) und Befehlsverweigerung (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) vergleichsweise gering ausfalle und der ohnehin niedrige Strafrahmen in der Praxis durchgängig nicht ausgeschöpft werde, ließe sich die Annahme einer allgemeinen Zuschreibung einer oppositionellen Überzeugung gegenüber Wehrdienstentziehern – auch in Ermangelung anderweitiger dahingehender Anhaltspunkte – nicht rechtfertigen.

8

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Russland im Zusammenhang mit der Heranziehung zum Grundwehrdienst oder einer etwaigen Bestrafung wegen der vorangegangenen Entziehung vom Wehrdienst ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsyIG drohe. Übereinstimmenden Berichten zufolge würden keine Rekruten mehr in der sogenannten „Spezialoperation“, dem Kampfeinsatz in der Ukraine, eingesetzt. Auch eine Gefährdung des Klägers im Zusammenhang mit der sogenannten „Dedowschtschina“ (dt. „Herrschaft der Großväter“) sei nicht beachtlich wahrscheinlich. So sei den vorliegenden Quellen nur noch ein eingeschränkter, punktueller Verbreitungsgrad zu entnehmen. Des Weiteren sei angesichts der wenigen bekannten Fälle auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Verlauf des Grundwehrdienstes zum Abschluss eines Vertrages mit dem Verteidigungsministerium gezwungen und in der Folge zwar nicht formal als Grundwehrdienstleistender, sondern als Vertragssoldat (kontraktniki) in den Ukrainekrieg entsandt werden könnte.

9

Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit bei einer Rückkehr des Klägers nach Tschetschenien eine Zwangsrekrutierung tatsächlich hinreichend wahrscheinlich wäre. Da den vorliegenden Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte für eine von Kadyrow auch außerhalb Tschetscheniens veranlasste oder überhaupt realisierbare Rekrutierungskampagne zu entnehmen seien, sei davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen Russlands internen Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG genieße.

10

Abschiebungsverbote seien, so das Bundesamt, ebenfalls nicht erkennbar.

11

Der Kläger hat am 26.03.2025 Klage erhoben.

12

Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

13

Der Kläger beantragt,

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dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

15

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

16

hilfsweise ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen,

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und den anliegenden Bescheid der Beklagten vom 13.03.2025 (Gesch.-Z.: 10501896 – 160), zugestellt am 18.03.2025, aufzuheben soweit er dem jeweiligen Antrag entgegensteht.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

21

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 08.05.2026 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

22

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung am 13.08.2026 informatorisch angehört.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

24

Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Entscheidungsgründe

25

Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt werden kann.

26

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

27

Der Bescheid der Beklagten ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO.

28

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter I.), des subsidiären Schutzes (hierzu unter II.) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (hierzu unter III.).

29

Hinsichtlich der inhaltlichen Bewertung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).

30

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die bis zum 11.06.2026 geltenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 3 bis 3e sowie § 4 AsylG (nachfolgend: AsylG a. F.) nicht mehr anwendbar sind.

31

Vielmehr findet auch auf vor dem 12.06.2026 anhängige Verfahren bereits das ab diesem Stichtag geltende Recht der Verordnung (EU) 2024/1347 (sog. Statusverordnung – StatusVO) Anwendung. Die Statusverordnung legt in Art. 42 Abs. 2 StatusVO fest, dass sie – ohne eine Unterscheidung zwischen bereits anhängigen oder neuen Anträgen zu treffen – ab dem 12.06.2026 (Berichtigung vom 13.01.2026, ABl. EU L, 2026/90016) gilt. Gleichzeitig regelt Art. 41 Abs. 1 Satz 1 StatusVO die Aufhebung der zuvor geltenden Richtlinie 2011/95/EU zu diesem Datum. Raum für eine hiervon abweichende Regelung lässt die nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in allen ihren Teilen verbindliche und mithin unmittelbar geltende Verordnung nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO), da diese Regelung ausweislich ihres Wortlauts nur „für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes“ und für die Asylverfahrensordnung selbst gilt (vgl. auch Art. 1 AsylVfVO). Die der unmittelbaren Anwendung der Statusverordnung entgegenstehende Norm des § 87e Abs. 2 AsylG (Anwendung der Statusverordnung für ab dem 12.06.2026 eingehende Anträge) ist aufgrund ihrer Unionrechtswidrigkeit nicht anzuwenden (zum Ganzen: VGH Mannheim, Beschluss vom 23.07.2026 – A 11 S 183/26 –, juris, Rn. 19 f. m. w. N.).

32

Auch unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage bleibt der Klage der Erfolg versagt.

33

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO.

34

Nach dieser Vorschrift erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kapitel II und III (Art. 4 bis Art. 12 StatusVO) nehmen wiederum Bezug auf die Definition der Flüchtlingseigenschaft in Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Danach gilt als Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet.

35

Die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Verfolgungshandlung ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusVO anzunehmen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Als Verfolgung in diesem Sinne können gemäß Art. 9 Abs. 2 StatusVO unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen (lit. e) oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).

36

Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 erfüllt, muss gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO ein Zusammenhang zwischen den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

37

Die bei der Prüfung zu berücksichtigenden Verfolgungsgründe, die in Art. 3 Nr. 5 StatusVO benannt sind, werden in Art. 10 Abs. 1 StatusVO näher erläutert. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 StatusVO).

38

Eine Verfolgung kann nach Art. 6 StatusVO ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat oder aber stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

39

Dabei kann Schutz nach Art. 13 i. V. m. Art. 3 Nr. 5 StatusVO nur derjenige beanspruchen, der begründete Furcht vor Verfolgung hat. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.02.2008 –Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330).

40

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32). Dies ist aufgrund einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umständen und ihrer Bedeutung zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 14). Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 16). Entscheidend ist, ob in Anbetracht aller relevanten Tatsachen des maßgeblichen Vorbringens des Klägers bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm in der Folge eine Rückkehr in das Herkunftsland nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37).

41

Für die Annahme einer drohenden Verfolgung muss das Gericht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage die volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 – 1 C 22.21 –, juris, Rn. 51 m. w. N.). Das Erfordernis der vollen Überzeugungsgewissheit bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen Grundlagen als auch auf die Richtigkeit der auf dieser Basis gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 22). Dabei dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und darf keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden, vielmehr muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 21; OVG Bautzen, Beschluss vom 22.12.2025 – 3 A 210/25.A –, juris, Rn. 20).

42

Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 StatusVO). Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen; dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 – 1 B 24.01 –, juris, Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 27.08.2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 35 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund des individuellen Schicksals des Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (politische) Verfolgung droht, ist der sachtypische Beweisnotstand, in dem sich Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland befinden, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16 f. und vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris, Rn. 17 f.; Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris, Rn. 17).

43

Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Ausländer erneut solche Verfolgung droht (Art. 4 Abs. 4 StatusVO). Es besteht insoweit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 15).

44

Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann aber nach Art. 5 Abs. 1 StatusVO auch auf Ereignissen (sog. Nachfluchtgründen) beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat (lit a.), oder Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind (lit. b).

45

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine Verfolgung drohen könnte. Dies ergibt sich weder aus einer möglichen Einberufung zur russischen Armee und/oder der Verweigerung des Grundwehrdienstes (hierzu unter a.) noch aus einer zugeschriebenen oppositionellen Haltung (hierzu unter b.). Soweit dem Kläger in Tschetschenien eine Zwangsrekrutierung drohen könnte, steht ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (hierzu unter c.).

46

a. Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten zwangsweisen Einberufung zur russischen Armee und einem Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung "wegen" eines Merkmals im Sinne des Art. 3 Nr. 5 StatusVO vorliegt. Zwar unterfällt der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 29 Jahre alte Kläger in der Russischen Föderation derzeit noch der Wehrpflicht. Denn gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 22.06.2026, S. 40 f.). Allerdings ist insoweit bereits keine Verknüpfung zu einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmerkmal gemäß § 9 Abs. 3 StatusVO ersichtlich. Denn der Wehrdienst sowie eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung betreffen nach derzeitiger Erkenntnislage unterschiedslos alle Männer im wehrfähigen Alter (vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 25.02.2026 – 3 L 88/26.A –, juris, Rn. 17).

47

Darüber hinaus würde eine hypothetische Strafverfolgung des Klägers wegen Verweigerung des Grundwehrdienstes keine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusVO darstellen. Danach kann eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt grundsätzlich nur dann als Verfolgung im Sinne des Art. 3 Nr. 5 StatusVO gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen; das sind Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Es besteht aber schon keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger während des Grundwehrdienstes zu Kampfeinsätzen gegen die ukrainischen Streitkräfte eingesetzt wird und sich in dieser Zeit unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen beteiligen muss (ausführlich hierzu: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2026 – 2 L 92/25 –, juris, Rn. 57).

48

In den Länderinformationen der Staatendokumentation – Russische Föderation – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA) vom 22.06.2026 (S. 54), heißt es zur Situation von Grundwehrdienern in der Praxis, dass es aktuell keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt. Und auch weitere Erkenntnismittel bestätigen dies (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 25.03.2026, Stand: Ende Januar 2026, S. 14; ausführlich: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2026 – 2 L 92/25 –, juris, Rn. 57 ff. unter Hinweis auf die Berichte des Danish Immigration Service, „Russia, Conscription“ vom März 2025 und der European Union Asylum Agency (EUAA), The Russian Federation: Country Focus, Dezember 2025, S. 88 f.). So ist dem auf einer Befragung mehrerer Experten basierenden Bericht des Danish Immigration Service „Russia, Conscription“ aus März 2025 die Aussage zu entnehmen, dass Wehrpflichtige die Kriegsanstrengungen in der Ukraine durch logistische Aufgaben, d. h. als Fahrer, Mechaniker oder Lieferpersonal usw. sowie im Bereich der Grenzsicherung unterstützen. Darüber hinaus haben Wehrpflichtige Kontrollpunkte betrieben, Beobachtungsposten besetzt und FPV-Drohnen-Teams unterstützt. Auch hintere Artilleriepositionen werden mit Wehrpflichtigen besetzt. Zwar wird unter den Experten kontrovers diskutiert, ob Wehrpflichtige in annektierte Gebiete (Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja) entsendet werden; eine Mehrheit der Quellen geht jedoch davon aus, dass Wehrpflichtige nicht für Kampfeinsätze, auch nicht in den annektierten Regionen, eingesetzt werden, was im Übrigen auch dem russischen Recht entspricht, das den Einsatz von Wehrpflichtigen in Kampfeinheiten verbietet. Soweit Grundwehrdienstleistende im Gebiet der von Russland besetzten Halbinsel Krim eingesetzt werden, dient der militärische Einsatz von Grundwehrdienstleistenden dort – ungeachtet des Umstands, dass Russland dieses Gebiet völkerrechtswidrig annektiert hat – der Aufrechterhaltung des Status quo; direkte Kampfhandlungen finden dort nicht statt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2026 – 4 LB 83/26 –, juris, Rn. 90).

49

b. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund des Umstandes, dass dieser sich mit ukrainischen Staatsangehörigen wegen des gemeinsam besuchten Deutschkurses in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe befindet, eine oppositionelle politische Haltung unterstellt werden könnte. Zum einen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass es sich nur um Freunde handele, die nicht politisch aktiv seien. Zum anderen ist es dem Kläger – auch unter dem Aspekt, dass es Berichte über Befragungen am Flughafen gibt, bei denen u. a. Mobiltelefone auf regierungskritische Inhalte durchsucht werden (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 25.03.2026, S. 31) – zumutbar, diese Gruppe bzw. die entsprechenden Kontaktdaten vor einer Wiedereinreise zu löschen. Gleiches gilt für eine gegebenenfalls notwendige Anpassung seines Instagram-Accounts.

50

c. Auch aus einer möglichen Zwangsrekrutierung des Klägers zum Dienst in einem tschetschenischen „Freiwilligenverband“ oder als Vertragssoldat durch die tschetschenischen Behörden kann der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. In Tschetschenien finden zwar Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen auch Zwangsrekrutierungen (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 22.06.2026, S. 57).

51

Dem Kläger steht insoweit allerdings eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung. Danach prüft die Asylbehörde, in diesem Fall das Gericht, im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet (lit. a), oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (lit. b).

52

Der Anwendung dieser Regelung steht auch nicht der neu aufgenommene Art. 8 Abs. 2 StatusVO entgegen. Danach geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht (Art. 8 Abs. 2 Satz 1).

53

Eine Ausnahme hiervon gilt nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 StatusVO, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.

54

Die Regelung in Art. 8 Abs. 2 StatusVO findet sich auch in Erwägungsgrund 35 wieder. Danach sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus geht; in diesem Fall braucht die Asylbehörde nicht zu prüfen, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist. Die Asylbehörde sollte nur dann prüfen können, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden von Akteuren ausgeht, deren Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur einige Teile des betreffenden Landes beherrscht.

55

Auch unter Zugrundelegung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist nach der Neufassung von Art. 8 StatusVO an der obergerichtlichen Rechtsprechung, die im Rahmen der Zwangsrekrutierung durch tschetschenische Behörden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative in Fällen fehlender Besonderheiten bejaht, festzuhalten (vgl. zur alten Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2026 – OVG 12 B 7/24 –, juris, Rn. 55; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2026 – 4 LB 83/26 –, juris, Rn. 49; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2026 – 2 L 92/25 –, juris, Rn. 75; OVG Bautzen, Urteil vom 02.12.2025 – 2 A 44/25.A –, juris, Rn. 26; OVG Greifswald, Urteil vom 17.06.2024 – 4 LB 215/20 OVG, juris, Rn. 59; zur neuen Rechtslage, allerdings ohne Begründung: OVG Bautzen, Urteil vom 07.07.2026 – 2 A 323/25.A –, juris, Rn. 28).

56

Obgleich der jetzige Wortlaut – anders als die Regelung in § 3e AsylG a. F. – in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StatusVO nunmehr eine Vermutungsregel dahingehend formuliert, dass die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Falle staatlicher Verfolgung grundsätzlich ausscheidet, ist diese Regelung unter Zugrundelegung der historischen Entwicklung sowie Sinn und Zweck der Richtlinie EU 2024/1347 nur im Sinne einer inhaltlichen Klarstellung zu verstehen.

57

Die Änderung von Art. 8 StatusVO sowie die Ergänzung des Erwägungsgrundes 35 gehen zurück auf einen Kompromissänderungsantrag (Änderungsantrag 178 vom 26.03.2024 des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2017-0245-AM-178-178_EN.pdf), der mit einer entsprechenden Einigung als Ergebnis der ersten Lesung des Europäischen Parlaments vom 10. bis 11.04.2024 (8580/24; interinstitutionelles Dossier: 2016/0233(COD)) endete (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_8580_2024_INIT).

58

Die vorgeschlagene Änderung lässt sich zurückverfolgen auf die „Guidelines on international Protection No. 4“ des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) mit der Thematik „Internal Flight or Relocation Alternative“ vom 23.07.2003. Bereits der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hatte in seiner Stellungnahme zu COM(2016) 465, COM(2016) 466 und COM(2016) 467 vom 14.12.2016 dafür plädiert, die Kriterien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für die Bewertung der innerstaatlichen Prüfung einzubeziehen, wobei die Anwendung des Artikel 8 im Falle der staatlichen Verfolgung ausgeschlossen werden sollte (Ziff. 1.2.1 – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016AE4410). Und auch das European Council on Refugees and Exiles (ECRE) schrieb in ihren Comments on the Commission Proposal for a Qualification Regulation COM(2016) 466, dass die Befürchtung bestehe, dass die ursprüngliche Regelung im Entwurf, der eine Differenzierung nach staatlicher und nicht-staatlicher Verfolgung nicht vorsah, nicht der Genfer Flüchtlingskonvention genügen würde und verwies insoweit ebenfalls auf die Richtlinien des UNHCR (https://ecre.org/wp-content/uploads/2016/11/ECRE-Comments-QR.pdf). Die Stellungnahmen führten letztlich zu einem LIBE-Entwurf vom 21.06.2017, der vorschlug, dass bei staatlicher Verfolgung die Prüfung einer internen Schutzalternative ausscheiden sollte. Nach weiteren Verhandlungen einigte man sich schließlich auf den jetzigen Wortlaut (zur Gesamtübersicht: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2017/603914/EPRS_BRI(2017)603914_EN.pdf).

59

Die UNHCR-Richtlinien aus dem Jahre 2003 ergänzten das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Sie verfolgten den Zweck, Regierungen, Rechtsanwälten, Entscheidungsträgern und der Justiz sowie UNHCR-Mitarbeitern, die vor Ort über den Flüchtlingsstatus entscheiden, eine rechtliche Auslegungshilfe zu bieten (https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2003/en/32047).

60

In Nr. 13 der Richtlinie hieß es, dass die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative nur erforderlich ist, wenn die Furcht vor Verfolgung auf einen bestimmten Teil des Landes beschränkt ist, außerhalb dessen der befürchtete Schaden nicht eintreten kann. In der Praxis schließt dies normalerweise Fälle aus, in denen die befürchtete Verfolgung von staatlichen Akteuren ausgeht oder von diesen gebilligt oder toleriert wird, einschließlich der offiziellen Partei in Einparteienstaaten, da davon ausgegangen wird, dass diese in allen Teilen des Landes Autorität ausüben. Unter solchen Umständen ist die Person landesweit von Verfolgung bedroht.

61

Als Ausnahme wurde sodann formuliert, dass dies nicht gilt, wenn ausnahmsweise eindeutig nachgewiesen wird, dass das Verfolgungsrisiko von einer staatlichen Behörde ausgeht, deren Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder dass der Staat selbst nur über bestimmte Teile des Landes die Kontrolle hat. Der Wortlaut entspricht mit wenigen Formulierungsanpassungen dem jetzigen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 StatusVO.

62

In Nr. 14 hieß es weiter, dass, wenn die Gefahr der Verfolgung von lokalen oder regionalen Körperschaften, Organen oder Verwaltungen innerhalb des Staates ausgeht, eine mögliche Umsiedlung selten erforderlich ist, da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass solche lokalen oder regionalen Körperschaften ihre Autorität vom Staat ableiten. Die Möglichkeit einer internen Umsiedlung kann nur dann relevant sein, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die verfolgende Behörde keine Reichweite außerhalb ihrer eigenen Region hat und dass besondere Umstände vorliegen, die das Versäumnis der nationalen Regierung erklären, dem lokalen Schaden entgegen zu wirken (Guidelines, S. 4).

63

Die teilweise Übernahme der Nr. 13 der Richtlinie in den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 StatusVO zeigt – nicht mehr und nicht weniger – den Willen des europäischen Gesetzgebers auf, sowohl dem in Erwägungsgrund 1 der Statusverordnung niedergelegten Ziel, eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten als auch den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention gerecht zu werden.

64

Die nunmehr in Art. 8 Abs. 2 StatusVO aufgenommene Klarstellung enthält dabei allerdings keinen neuen Grundsatz, sondern entspricht vielmehr der bisherigen bundesobergerichtlichen Rechtsprechung, die unter Beachtung der Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention erging.

65

Bereits das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung vom 10.05.1994 aus, dass bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative die Ausnahme ist. Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist danach nur dann näher zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat ein „mehrgesichtiger“ Staat ist (BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 – 9 C 434.93 –, NVwZ 1994, 1123, 1124 m. w. N.).

66

Der Begriff des „mehrgesichtigen Staates“ wurde vom Bundesverfassungsgericht geprägt und bezeichnet einen Staat, der in einem Landesteil selbst als Verfolger auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen lässt, gleichzeitig aber in anderen Landesteilen weder verfolgt noch Übergriffe durch Dritte duldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 <342 f.>, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 – 9 C 17.98 –, BVerwGE 108, 84-93, juris, Rn. 14).

67

Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient die staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Ratio der Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353, juris, Rn. 41). Staatliche Verfolgung setzt dabei effektive Gebietsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit voraus (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353, juris, Rn. 56).

68

Zwar mag es, so führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus, im Blick auf den Staat europäischer oder nordamerikanischer Prägung, der sein gesamtes Gebiet unter eine Kultur- und Rechtsordnung fasst, schwer vorstellbar erscheinen, dass derselbe Staat, der in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, den hiervon Betroffenen in einem anderen Landesteil nicht nur nicht behelligt, sondern ihn sogar vor dortiger Drittverfolgung in Schutz nimmt. In nicht wenigen Ländern tritt der Staat jedoch zwei- oder mehrgesichtig auf; er verfolgt für verschiedene Regionen unterschiedliche Ziele, errichtet unterschiedliche Kultur- oder Rechtsordnungen oder lässt solche zu. Aus diesem Phänomen des mehrgesichtigen Staates folgt für das Asylrecht, dass nicht jeder, der in einem Landesteil unmittelbarer oder mittelbar-staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist, notwendig des Schutzes im Ausland bedarf, sich mithin in einer die Asylgewährung rechtfertigenden Notlage befindet. Er kann unter Umständen auf verfolgungsfreie Teile seines Heimatstaates verwiesen werden. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass auch dieser mehrgesichtige Staat immer ein und derselbe Staat ist. Bei Prüfung der Frage, ob jemand in verfolgungsfreie Landesteile ausweichen kann, darf dieser Umstand nicht außer Betracht bleiben (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353, juris, Rn. 63 ff).

69

Die Subsidiarität des Asyls im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den eigenen Staat kennzeichnet auch das Flüchtlingsvölkerrecht. Nach Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GFK ist Flüchtling nur der Verfolgte, der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen will. Der Verfolgte soll sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz sucht (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353, juris, Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 – 9 C 17.98 –, BVerwGE 108, 84-93, Rn. 15).

70

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Maßstäbe ist ein Ausnahmefall i. S. d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 StatusVO vorliegend zu bejahen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 – 1 B 50.05 –, juris, Rn. 3 zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen und der Vereinbarkeit mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts).

71

Die erkennende Einzelrichterin geht auch weiterhin davon aus, dass die Macht des in Tschetschenien herrschenden staatlichen Akteurs Kadyrow im Hinblick auf Zwangsrekrutierungen territorial auf das Staatsgebiet Tschetscheniens beschränkt ist und für nicht exponierte Personen die Möglichkeit besteht, außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation Schutz zu finden.

72

Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen. Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 22.06.2026, S. 10).

73

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst. Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig. Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht. Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt. Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 22.06.2026, S. 24).

74

Zwar verfügt Kadyrow als Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien über Machtmittel, die es ihm ermöglichen in bestimmten Konstellationen auch außerhalb Tschetscheniens lebende Personen zu verfolgen.

75

Für den hier maßgeblichen Verfolgungszweck der Zwangsrekrutierung ist seine operative Reichweite jedoch faktisch auf das Gebiet der Tschetschenischen Republik beschränkt. Diese Beschränkung beruht nicht auf einer freiwilligen Selbstbegrenzung Kadyrows. Vielmehr ist die Macht der tschetschenischen Sicherheitskräfte außerhalb Tschetscheniens formal und faktisch durch den Herrschaftsanspruch der föderalen Sicherheitsbehörden eingeschränkt, die sich zum Teil weigern, mit den tschetschenischen Behörden zusammenzuarbeiten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2024 – 12 B 18/23 –, juris, Rn. 38; OVG Greifswald, Urteil vom 17.06.2024 – 4 LB 215/20 OVG –, juris, Rn. 58). Ein beträchtlicher Teil der tschetschenischen Bevölkerung hat Tschetschenien verlassen und lebt legal in anderen Teilen Russlands. Die große tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands steht nicht unter der direkten Kontrolle Kadyrows.

76

Zwar werden innerhalb Russlands immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 22.06.2026, S. 127 f.).

77

Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind hingegen nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 22.06.2026, S. 58). Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass tschetschenische Behörden Tschetschenen in anderen Regionen Russlands rekrutieren, da es wesentlich einfacher ist, in Tschetschenien ansässige Tschetschenen zu rekrutieren. Damit die tschetschenischen Behörden den Aufwand betreiben würden, eine bestimmte Person zu rekrutieren, müsste es sich bei dieser um einen sehr lautstarken Kritiker der Regierung Kadyrow handeln (vgl. Danish Immigration Service (DIS), Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, April 2024, S. 24 f.).

78

Hieraus folgt, dass sich durch die Machtbegrenzung durch föderale Gegenmacht in den Fällen nicht exponierter Personen, wie dem Kläger, eine eindeutige territoriale Beschränkung Kadyrows auf das Staatsgebiet der Teilrepublik Tschetschenien i. S. d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 StatusVO ergibt. Dies entspricht auch dem Verständnis der Nr. 14 der UNHCR-Richtlinie, die zwar nicht in den Gesetzestext mit eingeflossen ist, letztlich jedoch eine weitere Auslegungshilfe zum Verständnis der staatlichen Verfolgung, wie sie bereits in der Nr. 13 und jetzt auch in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StatusVO ausformuliert ist, bietet.

79

Dem Kläger ist es zudem ohne Weiteres möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen. Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 22.06.2026, S. 127). Er wäre, wie bereits dargelegt, auch außerhalb des Nordkaukasus vor Maßnahmen der tschetschenischen Machthaber sicher. Auch unter Würdigung der klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich keine andere Bewertung. Soweit der Kläger angegeben hat, dass die tschetschenischen Behörden seine Rückkehr in die Russische Föderation bemerken und dies zum Anlass nehmen würden, seine Eltern unter Druck zu setzen, damit diese auf den Kläger einwirken würden, nach Tschetschenien zurückzukehren, handelt es sich um eine reine Mutmaßung. Der Kläger hat hierzu lediglich angegeben, dass der Ortspolizist mehrfach bei seinen Eltern gewesen sei, nach dem Kläger gefragt und sich die Verwandten notiert habe, nicht aber, dass es schon zu entsprechenden Drohungen gekommen wäre. Dies reicht nicht aus. Anderweitige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

80

Eine Niederlassung außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation ist dem Kläger auch zumutbar. Ihm ist es auch in der Vergangenheit gelungen, über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg außerhalb Tschetscheniens in der Gastronomie, unter anderem als Sushi-Koch, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb dies dem arbeitsfähigen Kläger bei einer Rückkehr nicht erneut gelingen sollte. Es wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten gemäß § 77 Abs. 3 AsylG in Bezug auf eine – hier zu verneinende – Verletzung von Art. 3 EMRK verwiesen (Bescheid, S. 12 ff.).

81

II. Auch der Hilfsantrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat keinen Erfolg.

82

Nach Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO bezeichnet der Ausdruck „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

83

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nr. 6 gilt gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Dies ist inhaltsgleich mit § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG a. F.

84

Nach der zu § 4 Abs. 1 AsylG a. F., der seine Grundlage in der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QVR) fand, ergangenen Rechtsprechung gilt im Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab – ebenso wie im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO – der dargestellte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 13 und vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22; Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6). Da der Verordnungsgeber den Text des Art. 2 lit. f QVR ohne Anpassungen in die Statusverordnung übernommen hat, ist für die Beurteilung des subsidiären Schutzes weiterhin dieser Maßstab zu verwenden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungsgründen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2026 – 3 A 4278/25 –, juris, Rn. 35).

85

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine beachtliche Verfolgungs-wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger bei Rückkehr die Todesstrafe i. S. d. Art. 15 lit. a StatusVO oder Folter bzw. ein ernsthafter Schaden im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i. S. d. Art. 15 lit. b StatusVO droht, nicht ersichtlich ist.

86

Auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch das System der Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“), welches auch heute noch im russischen Militär praktiziert wird, droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten gemäß § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen. Die dortige Bewertung entspricht weiterhin den aktuellen Erkenntnismitteln, aus denen hervorgeht, dass die Praxis deutlich seltener geworden sei, das Russische Militär Schritte unternommen habe, das Auftreten von Dedowtschina zu reduzieren und in erster Linie bestimmte ethnische Gruppen, und Angehörige der LGBT Gemeinschaft betroffen sind (vgl. Danish Immigration Service (DIS), Russia: Conscription, März 2025, S. 45ff.). Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, welche das Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG a.F. insoweit verneint, und der die erkennende Einzelrichterin folgt (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.04.2026 – 4 LB 83/26 –, juris, Rn. 75 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2026 – 2 L 92/25 –, juris, Rn. 50 ff.).

87

Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Grundwehrdienstes oder (unmittelbar) danach zwangsweise als Vertragssoldat verpflichtet und als solcher zu offensiven Kampfeinsätzen herangezogen wird (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2026 – 2 L 92/25 –, juris, Rn. 57 u. V. a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22.08.2024 – 12 B 17/23 –, juris, Rn. 46 und – 12 B 18/23 –, juris, Rn. 60; OVG Bautzen, Urteil vom 02.12.2025 – 2 A 44/25.A –, juris, Rn. 41 ff.). Zwar lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass auf Grundwehrdiener Druck ausgeübt wird, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen. Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren. Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet. Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 22.06.2026, S. 54 f.). Allerdings bleibt die Quote derer, die tatsächlich als Grundwehrpflichtige bedroht wurden, gänzlich offen, ebenso eine Qualifizierung des eingesetzten Zwangs. Als hinreichende Prognosetatsache, die es beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Kläger gegen seinen Willen zum Abschluss eines Militärvertrages gezwungen würde, ist dies nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass der 29 Jahre alte Kläger bereits zwei Jahre außerhalb Tschetscheniens gelebt und gearbeitet hat und sich während seines etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet darüber informieren konnte, auf welche Art und Weise in Russland versucht wird, Grundwehrdienstleistende zum Abschluss eine Vertrages mit dem russischen Militär zu drängen, und welche Möglichkeiten es gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen, so dass Überwiegendes dafür spricht, dass er sich gegen einen Zwang zur Unterzeichnung eines Vertrages behaupten kann.

88

Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 15 StatusVO liegen nicht vor.

89

III. Auch der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten abzielende Hilfsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen der insoweit in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der zutreffenden Begründung in dem Bescheid der Beklagten, auf welchen verwiesen wird (§ 77 Abs. 3 AsylG), nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung haben sich keine weiteren Erkenntnisse ergeben.

90

IV. Gegen die auf der Grundlage von § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG a. F. i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken. Die Voraussetzungen liegen aus den oben genannten Gründen vor.

91

Hinsichtlich der auf 30 Monate festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, welches europarechtskonform als befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 –, juris, Rn. 34), sind Ermessensfehler vorliegend nicht erkennbar. Durch den Kläger wurden rügefähige Bedenken weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich.

92

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben.

93

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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