Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung KI-Titel
Verfahrensübertragung · grundsätzliche Bedeutung · ZPO § 568
Zivilrecht
Tenor
Die Einzelrichterin überträgt das Verfahren der Beschwerdekammer zur Entscheidung in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
Gründe
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.