LG Bochum · Nordrhein-Westfalen 7. Zivilkammer Beschluss

Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung KI-Titel

Verfahrensübertragung · grundsätzliche Bedeutung · ZPO § 568

Zivilrecht

Tenor

Die Einzelrichterin überträgt das Verfahren der Beschwerdekammer zur Entscheidung in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.