LG Berlin II 6. Zivilkammer Beschluss

Zulässigkeit der Beschränkung des Hochmeldens von Mannschaften in der Jugendmeisterschaft KI-Titel

Jugendspielordnung · Mannschaftsmeldung · Spielberechtigung · Einstweiliger Rechtsschutz · Mitgliederversammlungsbeschluss

Gesellschaftsrecht

Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 05. Juni 2026 gegen den Beschluss vom 21. Mai 2026 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO.

Gründe

1

Die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Einwendungen geben dem Gericht keinen Anlass, von seiner im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung abzuweichen. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Umsetzung bzw. hilfsweise ein Anspruch gegen die Vollziehung des streitgegenständlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.04.2026 besteht nicht, da der Beschluss nach der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung formell und materiell rechtmäßig ist. Vor diesem Hintergrund war dem Beschwerdegegner nunmehr auch nicht aufzugeben, neue Meldefristen für alle seine Mitglieder festzusetzen, damit eine Mannschaftsmeldung für die kommende Hallensaison 2026/2027 auf Basis der bisherigen Jugendspielordnung ermöglicht wird.

I.

2

Auch auf den weitergehenden Vortrag des Beschwerdeführers vermag das Gericht insbesondere keinen Verstoß gegen die Spielordnung des … (im Folgenden SPO-DHB) festzustellen. Der verfahrensgegenständliche Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.2026 verstößt zunächst nicht gegen § 20 Abs. 2 S. 1 SPO-DHB. Die Vorschrift regelt die persönliche Spielberechtigung jugendlicher SpielerInnen, wonach „Jugendliche (…) für die Jugendaltersklasse, der sie angehören, und für die nächsthöhere Jugendaltersklasse spielberechtigt [sind].“ Der verfahrensgegenständliche Beschluss, der nunmehr seinen Eingang in III. Nr. 3 der Jugendspielordnung des Beschwerdegegners (im Folgenden BHV-JSPO) gefunden hat, beschränkt hingegen allein das sogenannte „Hochmelden“ einer gesamten Mannschaft in der Spielklasse „Meisterschaft“. Nach der Neuregelung darf ein Verein in den Altersklassen U12 bis U18 in der Spielklasse „Meisterschaft“ nur eine Mannschaft pro Altersklasse melden. Insofern ist es für diese Spielklasse nicht mehr möglich, dass eine gesamte Mannschaft eines Jahrgangs in der nächsthöheren Altersklasse eingesetzt wird, wenn der Verein in dieser Altersklasse bereits – regulär dem Alter entsprechend – mit einer Mannschaft vertreten ist. § 20 Abs. 2 S. 1 SPO-DHB gewährt jedoch keinen Anspruch darauf, dass eine vollständige Mannschaft in den nächsthöheren Jahrgang „hochgemeldet“ werden darf. Die Regelung zur Erteilung der persönlichen Spielberechtigung gewährleistet vielmehr lediglich einzelnen SpielerInnen die Möglichkeit, im Wettbewerb der nächsthöheren Altersklasse teilzunehmen (sogenanntes „Hochspielen“). Diese Möglichkeit bleibt jedoch auch infolge des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.04.2026 bestehen. Der Beschluss beschränkt die persönliche Spielberechtigung von Jugendlichen in der nächsthöheren Altersklasse nicht. Es ist weiterhin möglich, besonders leistungsstarke SpielerInnen in der nächsthöheren Altersklasse einzusetzen. Ebenso können zahlenmäßig unterbesetzte Mannschaften durch jüngere SpielerInnen ergänzt und aufgefüllt werden. Allein das „Hochmelden“ gesamter Mannschaften in der Spielklasse „Meisterschaft“ ist nicht mehr möglich, sofern der Verein in der höheren Altersklasse bereits mit einer Mannschaft vertreten ist.

3

Ferner verstößt der verfahrensgegenständliche Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.2026 nicht gegen die SPO-DHB, soweit darin die Anzahl der Mannschaften je Jugendaltersklasse im Wettbewerb der Meisterschaft auf eine Mannschaft pro Verein begrenzt wird. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, dass in der SPO-DHB keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen wird, mit welcher Anzahl von Mannschaften ein Verein in einem bestimmten Wettbewerb antreten darf. Etwas anderes folgt ebenso wenig aus § 48 Abs. 1 S. 2 SPO-DHB – auch nicht im Umkehrschluss. Nach der Vorschrift darf kein Verein im Wettbewerb der Deutschen Meisterschaften der Jugendaltersklassen in einer Altersklasse mit mehr als einer Mannschaft teilnehmen. Dass sich daraus ergebe, dass in allen anderen Spielen und Wettbewerben der Jugendaltersklassen ein Verein mit mehreren Mannschaften einer Altersklasse an Wettbewerben teilnehmen darf, ist kein zwingender Rückschluss. So regelt etwa auch § 18 Abs. 3 SPO-DHB für die Spielklassen, in denen Meisterschaftsspiele der Erwachsenenaltersklasse ausgetragen werden (§ 15 Abs. 1 SPO-DHB), dass ein Verein in diesen Spielklassen nur mit je einer Damen- und einer Herrenmannschaft spielen darf. Die SPO-DHB schreibt mithin – zur Wahrung der Wettbewerbsintegrität – vornehmlich für die leistungsgeprägten Wettbewerbe auf Bundesebene vor, dass ein Verein hierbei nicht mit mehr als einer Mannschaft teilnehmen darf.

4

Im Übrigen trifft die SPO-DHB allerdings zur Anzahl der Mannschaften in Wettbewerben der Jugendaltersklassen auf Landesebene keine explizite Regelung, sondern überlässt dies ausgehend von § 4 Abs. 4 S. 2 c) SPO-DHB gerade den Landeshockeyverbänden. Die Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 S. 1 SPO-DHB räumt den Landeshockeyverbänden die Möglichkeit ein, für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zusätzlich oder ergänzend zu der SPO-DHB Bestimmungen zu erlassen. § 4 Abs. 4 S. 2 SPO-DHB schränkt diese Freiheit der Verbände insoweit ein, als die Bestimmungen von der SPO-DHB abweichen. Abweichungen sind danach nur zulässig, soweit sie die enumerativ in § 4 Abs. 4 S. 2 lit. a)-r) SPO-DHB aufgeführten Fragen betreffen. Gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 c) SPO-DHB ist einem Landeshockeyverband die Möglichkeit eingeräumt, Bestimmungen zu treffen, wonach in Spielklassen der Jugendaltersklassen auf Landesebene ein Verein mit mehr als einer Mannschaft spielen darf. Insofern geht die SPO-DHB gerade von dem Grundsatz der Teilnahme nur einer Mannschaft pro Verein je Jugendaltersklasse aus, befugt die Landeshockeyverbände aber zum Erlass abweichender Bestimmungen.

5

Dementsprechend gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers fehl, wonach dem Beschwerdegegner im Hinblick auf § 4 Abs. 4 S. 2 SPO-DHB die entsprechende Regelungsbefugnis zum Erlass der Bestimmung in III. Nr. 3 BHV-JSPO fehle. Die Landesverbände sind befugt, Bestimmungen zur Anzahl der Mannschaften eines Vereins in den Jugendaltersklassen und zum „Hochmelden“ gesamter Jugendmannschaften zu erlassen. Für Ersteres folgt dies aus § 4 Abs. 4 S. 2 c) SPO-DHB und für Letzteres mangels eines Abweichens von der SPO-DHB aus § 4 Abs. 4 S. 1 SPO-DHB.

II.

6

Da der verfahrensgegenständliche Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.2026 bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung formell und materiell rechtmäßig ist, hat der Beschwerdeführer auch keinen Verfügungsanspruch, wonach dem Beschwerdegegner aufzugeben ist, neue Meldefristen für alle seine Mitglieder festzusetzen, damit eine Mannschaftsmeldung für die kommende Hallensaison 2026/2027 auf Basis der bisherigen Jugendspielordnung ermöglicht wird. Aus denselben Gründen war auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Vollziehung des Beschlusses bis zur abschließenden rechtlichen Klärung dessen Nichtigkeit auszusetzen, zurückzuweisen.

III.

7

Im Hinblick auf die wiederholend vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers verweist das Gericht im Übrigen auf seine Begründung in dem angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2026. An dieser hält es weiterhin fest.

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