Hat der Bieter nach dem objektiven Erklärungsgehalt seines Angebotes die geforderte Leistung angeboten, kann …
Zivilrecht
Leitsatz
Hat der Bieter nach dem objektiven Erklärungsgehalt seines Angebotes die geforderte Leistung angeboten, kann die im Rahmen der Aufklärung seiner Kalkulation erteilte nachträgliche Auskunft, er habe eine qualitativ andere Leistung anbieten wollen, an dem eindeutigen Angebotsinhalt nichts ändern. das Angebot darf nicht wegen einer Änderung in den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn der Positionspreis ungewöhnlich niedrig ist.