VerfGH NRW Kammer Beschluss

Anhörungsrüge gegen Verfassungsgerichtsbeschluss KI-Titel

Anhörungsrüge · Verfassungsbeschwerde · rechtliches Gehör · Nichtanfechtbarkeit · Verfassungsgerichtshof

Verfassungsrecht Anhörungsrüge zurückgewiesen

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Ver­fassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhö­rungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Gründe

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VerfGH 15/26.VB-2

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VerfGH 20/26.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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und

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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des Herrn

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Beschwerdeführers und Antragstellers,

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wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 5. Mai 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Ver­fassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhö­rungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland