VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Mitglieder des Vorstandes einer hess.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Mitglieder des Vorstandes einer hess. Sparkasse werden nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems gewählt.

2. Das Recht des Vorsitzenden des Kreisausschusses, Kandidaten für den Vorstand einer hess. Sparkasse zur Wahl vorzuschlagen, verstößt deshalb nicht gegen demokratische Wahlgrundsätze, weil es den fachlichen Interessen des Geldinstituts dienlich ist.