OVG Niedersachsen Urteil LS

Der Träger der Sozialhilfe hat laufende Leistungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang auch dann zu …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Träger der Sozialhilfe hat laufende Leistungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang auch dann zu erbringen, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen und Leistungen für die Unterkunft nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren sind.