Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die auf dauernder Krankheit oder Behinderung, auf …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die auf dauernder Krankheit oder Behinderung, auf fortgeschrittener Schwangerschaft oder Entbindung beruhende Unmöglichkeit, nach Abbruch oder Unterbrechung der Ausbildung den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, oder die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren die Annahme eines besonderen Härtefalles iSd § 26 S 2 BSHG rechtfertigen kann (Abweichung von BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269).