OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 14. Zivilsenat Beschluss

Rücknahme der Beschwerde im Sorgerechtsverfahren KI-Titel

Rücknahme der Beschwerde · FamFG · Verfahrenswert · Kostenverteilung · Sorgerecht

Familienrecht Aufgehoben

Tenor

Der Termin vom 17.03.2022 wird aufgehoben, nach dem der Kindesvater seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Der Beschwerdeführer und der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 19.10.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach (28 F 1/21) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.