LG Augsburg · Bayern Beschluss

Aussetzung der Verhandlung wegen laufendem EU-Verfahren KI-Titel

Verfahrensaussetzung · Vorabentscheidungsverfahren · ZPO § 148 Abs. 1

Zivilrecht

Tenor

Die Verhandlung wird in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.

Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 im Verfahren Az. I ZR 53/23 wird Bezug genommen.

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