Der Auflassungsvormerkungsberechtigte kann die vom Bucheigentümer ohne seine Zustimmung erklärte Baulast …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Auflassungsvormerkungsberechtigte kann die vom Bucheigentümer ohne seine Zustimmung erklärte Baulast nicht erfolgreich anfechten, wenn die Vormerkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Baulast nicht im Grundbuch eingetragen ist und der Bauaufsichtsbehörde die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bekannt ist.
Der Erwerber eines Kettenhauses handelt treuwidrig, wenn er die Baulasten, die die Kettenbauweise sichern, unter Hinweis auf seine fehlende Zustimmung als Auflassungsvormerkungsberechtigter anficht.