Kostenpflicht bei verstrichener Klagefrist im selbständigen Beweisverfahren KI-Titel
Kostenübernahme · Selbständiges Beweisverfahren · Klagefrist · Gesamtschuld · ZPO
Zivilrecht
Tenor
Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gründe
2
Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.