OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg Urteil zitiert von 1

Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus Zusatzversicherung KI-Titel

Berufsunfähigkeitsversicherung · Arbeitsunfall · Leistungspflicht · Beitragsbefreiung · Rente

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 04. August 2006 - 11 O 74/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.662,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je EUR 511,40 seit 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004, 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005 und 01.07.2005 sowie aus je EUR 375,81 seit 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005 und 01.02.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.255,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 313,75 ab dem 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005 und 01.02.2005 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.08.2005 für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis längstens zum Ablauf der Versicherung am 30.06.2026 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich EUR 6.136,80 zzgl. entsprechender Erhöhungen der Rente, zahlbar jeweils monatlich im voraus ab dem 01.08.2005, zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils EUR 313,75 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

| I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag, der bis 30.06.2026 läuft, liegen die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" der Beklagten in der Fassung 09.98 zugrunde (BBZ).

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Seit 1989 war der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, ununterbrochen bei der Firma G GmbH in S in der Gießerei beschäftigt. Er übte dort als Arbeiter im Schichtbetrieb sämtliche anfallenden Tätigkeiten aus. Sein durchschnittlicher Bruttolohn betrug zuletzt 3.422,08 EUR monatlich.

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Am 28.01.2004 erlitt der Kläger bei einem Arbeitsunfall schwere Verbrennungen linksseitig an Fuß und Bein. Nach Hauttransplantationen ist er nicht mehr in der Lage, in der Gießerei mit den hohen Raumtemperaturen zu arbeiten. Seit Oktober 2004 ist der Kläger beim selben Arbeitgeber vollzeitig, jedoch ohne Schichtbetrieb, als Gabelstaplerfahrer tätig. Sein durchschnittlicher Bruttolohn beträgt 2.942,32 EUR.

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Die Beklagte hat für die Monate August, September und Oktober 2004 Rentenzahlungen in Höhe von je 511,40 EUR geleistet. Für die Zeit ab 01.11.2004 hat sie ihn auf die ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer verwiesen und weitere Leistungen abgelehnt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gemäß den Versicherungsbedingungen auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann.

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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die auf Zahlung rückständiger und künftiger Renten sowie die Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, dass die ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit darstelle, nicht erbracht. Der Einkommensverlust von 14 % sei unter Berücksichtigung des Verdienststandards des Klägers noch zumutbar. Auch von einem spürbaren Verlust der sozialen Wertschätzung gegenüber der alten Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Das Ansehen eines angelernten Schmelzers in der Öffentlichkeit sei nicht höher ist als das eines angelernten Staplerfahrers.

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Der Kläger beantragt unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger informatorisch gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen N zur Erläuterung seines Gutachtens.

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Die Berufung ist begründet.

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Gemäß § 1 Abs. 1 a BBZ liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger jedenfalls seit 01.02.2004 erfüllt.

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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts nicht zu folgen:

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Entsprechend den erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen ist auch das Landgericht von einer seiner Ansicht nach „gebotenen abstrakten Betrachtung der Berufsbilder“ (Urteilsumdruck Seite 11 unter d) ausgegangen und hat auf dieser Grundlage die Verweisbarkeit bejaht. Dem folgt der Senat nicht.

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In der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer hat der Kläger - ungeachtet der möglicherweise zu bejahenden abstrakten Vergleichbarkeit mit der Berufstätigkeit eines „normalen“ Schmelzers - bislang weder einen annähernd vergleichbaren Kenntnisstand noch eine vergleichbare Wertschätzung erreicht. Insoweit besteht ein spürbarer Unterschied zu seiner bisherigen Lebensstellung. Dass die Lebensstellung des Klägers gerade auch durch die Wertschätzung seiner Tätigkeit im betrieblichen Umfeld geprägt ist, ist für den Senat nicht zweifelhaft. Die Mutmaßung des Sachverständigen N, der Kläger könne aufgrund seiner Persönlichkeit möglicherweise auch in der Tätigkeit als Staplerfahrer künftig weitere Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuerwerben und auf dieser Grundlage etwaige Aufstiegsmöglichkeiten nutzen, ist rein spekulativ und ändert nichts daran, dass derzeit eine entsprechende Vergleichbarkeit mit der alten Tätigkeit nicht besteht.

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Der durchschnittliche Bruttolohn des Klägers ist mit 2.942,32 EUR gegenüber zuvor 3.422,08 EUR monatlich nunmehr um ca. 14 % niedriger. Dieser Einkommensverlust ist dem Kläger zusammen mit dem festgestellten Absinken der beruflichen Wertschätzung nicht mehr zumutbar. Eine generelle Quote lässt sich allerdings nicht festlegen. Je nach Einkommensniveau kann sich eine prozentuale Einkommens- und Gehaltsminderung unterschiedlich belastend auswirken. Auch hier ist demnach stets eine einzelfallbezogene Beurteilung unerlässlich und geboten (BGH VersR 1998, 42 unter 4 b). Dabei kann nach Überzeugung des Senats auch die private Lebenssituation des Versicherten von Bedeutung sein, insbesondere, ob das Einkommen nur für den eigenen Lebensunterhalt des Versicherten oder auch für den Unterhalt seiner Familie ausreichen muss (vgl. OLG Köln, VersR 2001, 1225; Rixecker in: Beckmann/Matuche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rn. 136 ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht).

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Der Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er muss nach seinem unbestrittenen Vortrag im Wesentlichen allein für den Familienunterhalt aufkommen. Mit einem Jahres-Bruttoeinkommen von etwas über 40.000 EUR liegt er damit bei den heutigen Lebenshaltungskosten in einem Bereich, in dem sich Einkommensverluste von 14 % brutto regelmäßig schon spürbar auf die Lebensstellung auswirken. Im Streitfall dürfte der monatliche Nettoverlust zumindest dem Betrag von EUR 313,75 entsprechen, den der Kläger zuletzt als Monatsbeitrag für die bei der Beklagten gehaltene Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung aufgebracht hat.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieser erhebliche Einkommensverlust beim Kläger nicht dadurch kompensiert, dass die vormals höhere Entlohnung maßgeblich auf der Zahlung einer Erschwerniszulage (für die härtere körperliche Arbeit im Dreischichtbetrieb) beruht und der Kläger entsprechende Belastungen in der neuen, lediglich einschichtig auszuübenden Tätigkeit nicht mehr hat. Die höhere Entlohnung erfolgte nicht nur zeitweise für einen gelegentlichen überobligatorischen Einsatz (vgl. etwa Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn. 369 f). Sie entsprach vielmehr dem ständigen Anforderungsprofil der früheren Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung. Folglich kann allenfalls darauf abgestellt werden, ob der Kläger durch die Übernahme entsprechender Erschwernisse auf Dauer auch in der Verweisungstätigkeit eine in etwa gleiche Vergütung erzielen kann. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Vielmehr verhält es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerseite im Verhandlungstermin vor dem Senat so, dass der Kläger in der derzeitigen Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer normalerweise einen geringeren monatsdurchschnittlichen Bruttolohn erhalten würde, hätte ihm sein Arbeitgeber aufgrund der besonderen Situation nicht eine „Gehaltsgarantie“ (des letzten Regelgehalts als Schmelzer ohne Erschwerniszulage) gewährt. Er werde aber bei Gehaltserhöhungen Nachteile haben, weil diese auf die neuen Tätigkeit und deren Vergütung bezogen seien, so dass die Schere gegenüber der ursprünglichen Tätigkeit in Zukunft auseinander gehen werde.