Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein im Jahre 1932 in den Ruhestand versetzter Beamter am 09. …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein im Jahre 1932 in den Ruhestand versetzter Beamter am 09. Mai 1945 Angestellter des öffentlichen Dienstes war und um die in der Nachversicherungsbescheinigung zu berücksichtigenden Bruttoentgelte für die Angestelltenzeit, soweit sie auf dem früheren Beamtenverhältnis beruhen, gestritten wird (Anschluß an BVerwG, Urt. vom 07. Oktober 1964 - VI C 141.61).