Auskunftsbegehren gemäß § 1686 BGB gegen den Willen der Minderjährigen KI-Titel
Auskunftsanspruch · Kindeswille · Datenschutz · Verfahrenskostenhilfe · Kindeswohl
Tenor
In der Familiensache
am 05.02.2025 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 19.08.2024 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das begehrte Verfahren auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 BGB zu seiner Tochter […] wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das erneut begehrte Verfahren auf Auskunftserteilung gemäß § 1686 BGB kann nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Wie dem Antragsteller bekannt ist, lehnt die betroffene Minderjährige jeglichen Kontakt zu diesem ab. Sowohl im Brief der Minderjährigen vom 02.10.2020 als auch in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 20.11.2024 wird die Anforderung der Auskunft verweigert. Die betroffene Minderjährige beruft sich jetzt ebenfalls auf die ihr zustehenden Datenschutzrechte. Sie möchte den Antragsteller nach wie vor nicht kennenlernen, lehnt jeglichen Kontakt ab und ist daher auch nicht bereit, Auskünfte über sich zu erteilen. Diese gefestigte Meinung respektiert die Kindesmutter, so dass auch diese die Erteilung von Auskünften dem Wunsch ihrer Tochter entsprechend dem Kindesvater gegenüber ablehnt.
Die betroffene Jugendliche ist inzwischen 16 Jahre alt und hatte noch nie Kontakt zu ihrem Vater. In der Vergangenheit hat sie sich in gerichtlichen Verfahren wiederholt gegen einen Kontakt mit dem Kindesvater ausgesprochen und möchte ebenfalls nicht, dass Auskünfte über sie an ihn gereicht werden. Auf das Protokoll der persönlichen Anhörung im Verfahren 1 F 562/21 UG wird insoweit verwiesen. Auch in Gesprächen mit dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt hat sie sich gleichermaßen geäußert. Auf die bisher anhängigen familiengerichtlichen Verfahren wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
Die von dem Kindesvater beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Wille der Heranwachsenden ist stabil, intensiv, zielorientiert und autonom und daher zu beachten. Sie bringt immer wieder zum Ausdruck, keinerlei Kontakt zum Vater zu wollen und demgemäß auch keine Auskünfte erteilen zu wollen. Dies ergibt sich erneut aus der aktuellen Stellungnahme zu diesem Verfahren.
Die entgegen dem wiederholt ausgesprochenen Wunsch der Tochter immer wieder vom Antragsteller anhängig gemachten Verfahren können für die Betroffene inzwischen psychisch belastend sein und stellen bei einer verständigen Würdigung aller vorstehenden Umstände eine gewisse Mutwilligkeit dar, die zur Zurückweisung der begehrten Verfahrenskostenhilfe führt.
Permalink
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