VerfGH Berlin: Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einer familienrechtlichen Sache
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 S 1 VerfGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen in seiner familienrechtlichen Sache.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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