LAG Niedersachsen Urteil

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG

Arbeitsrecht

Tenor

Die Revision wird zugelassen.

Urteil siehe unter:LAG Niedersachsen - 09.12.1994 - AZ: 16 Sa 604/94 E

Gründe

1

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG. Danach können offenbare Unrichtigkeiten eines Urteils jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen berichtigt werden. Vorliegend liegt ein Tenorierungsfehler vor. Das Gericht hat es verabsäumt, die angekündigte und beschlossene Revisionszulassung in den Tenor aufzunehmen. Der Wille des Gerichtes, die Revision zuzulassen, ist deutlich zum Ausdruck gekommen. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer angekündigt, bei jedem Ausgang das Verfahrens die Revision zuzulassen angesichts der dem Gericht vorliegenden Urteile des Landesarbeitsgerichts, die bereits ergangen waren. Diese Urteils waren Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und Beratung. Bei der vorgenommenen Abänderung des Urteils erster Instanz mußte aufgrund der Abweichung die Revision zugelassen werden. Die Begründung für die Revisionszulassung findet sich auch in der Begründung des Urteils (vgl. Zöller, Komm. zur ZPO, 18. Aufl., § 319, Rn. 16). Die Berichtigung ist auch zulässig, da das Prozeßrecht den Gerichten die Möglichkeit gibt, offensichtliche und sofort erkannte Fehler zu korrigieren (vgl. BVerfG vom 15.01.1992 in EzA § 64 ArbGG 79, Nr. 29).

2

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 567 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG).