BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss

Unzulässigkeit einer Richtervorlage infolge Beendigung des Ausgangsverfahrens

Verfassungsrecht

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig geworden, da das Ausgangsverfahren beendet ist (vgl. BVerfGE 29, 325 <326 f.>; BVerfGK 18, 290 <291>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.