Die mit Eingang eines Teilungsantrags in Gang gesetzte Frist nach § 19 Abs 3 BauGB läuft mit Ablauf einer …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die mit Eingang eines Teilungsantrags in Gang gesetzte Frist nach § 19 Abs 3 BauGB läuft mit Ablauf einer Zurückstellung des Teilungsantrags weiter.
2. Die Verlängerung der Genehmigungsfrist nach § 19 Abs 3 BauGB ist nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen der Verlängerung vorlagen.