OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 4

Die mit Eingang eines Teilungsantrags in Gang gesetzte Frist nach § 19 Abs 3 BauGB läuft mit Ablauf einer …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die mit Eingang eines Teilungsantrags in Gang gesetzte Frist nach § 19 Abs 3 BauGB läuft mit Ablauf einer Zurückstellung des Teilungsantrags weiter.

2. Die Verlängerung der Genehmigungsfrist nach § 19 Abs 3 BauGB ist nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen der Verlängerung vorlagen.