Ein Mehrbedarf ist auch bei einem Umschüler anzuerkennen, der Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Mehrbedarf ist auch bei einem Umschüler anzuerkennen, der Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhält (dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umschulung nicht nur den Charakter eines Unterrichts hat).