Anhaltende Verfolgung von Gülen-Anhängern und ihren Kindern
Leitsatz
Die Türkei geht auch ein Jahrzehnt nach dem Putschversuch weiterhin gegen (vermeintliche) Anhänger der Gülen-Bewegung vor. Die Verfolgung trifft im Einzelfall auch die mittlerweile erwachsenen, der Bewegung und ihren Zielen verhafteten Kinder von Gülen-Anhängern.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom N03 wird in Ziff. 1., 3.-6. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und begehrt Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrags und der damit verbundenen Folgeentscheidungen.
Der Kläger reiste am 7. November 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 20. Dezember 2022 registrierte die Beklagte seinen Asylantrag unter dem Geschäftszeichen N02.
Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 27. November 2023 gab der Kläger an, er habe die Türkei am 20. Oktober 2022 verlassen. Er stamme aus E. Er habe sich auf die Studienvergabeprüfung vorbereitet, als sie ausgereist seien. Er selbst habe die Kinder von Inhaftierten finanziell unterstützt und Nachhilfe gegeben, weil es sich um Opfer staatlicher Verfolgung gehandelt habe. Dann habe es Verhaftungen wegen Neugründung der FETÖ-Bewegung gegeben. Am 18. Dezember 2022 seien 700 Leute festgenommen worden, auch Bekannte von ihnen. Er habe Schulen der Bewegung besucht und während der Mittelschule im Wohnheim der Bewegung gewohnt. Nach der Flucht seines Vaters habe es oft Razzien gegeben. Nach der Ausreise seien zweimal Polizisten an ihrer Tür gewesen, wie Nachbarn berichtet hätten.
Mit Bescheid vom N03, zugestellt am 12. Dezember 2023, lehnte die Beklagte seinen Asylantrag ab (Ziff. 1.-3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 4) und setzte dem Kläger eine Frist zur Ausreise binnen dreißig Tagen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte die Beklagte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
Die Beklagte begründete die Ablehnung des Asylantrags damit, dass er eine Vorverfolgung nicht berichtet habe. Eine Sippenverfolgung finde nicht statt. Er habe Mutmaßungen geäußert. Er habe sich bis zur Ausreise frei bewegen können, er habe Abitur gemacht und sich auf die Studienvergabeprüfung vorbereiten können. Ermittlungen gegen ihn habe es nicht gegeben. Die zweimalige Frage der Polizei bei den Nachbarn nach ihm und seinem Bruder sei keine Verfolgung.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Er trägt vor, er erfülle aufgrund seiner Biografie und weiterer Merkmale die Kriterien des türkischen Staats für eine Verfolgung als Gülen-Anhänger und werde daher künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in der Türkei erleiden. Er habe eine Gülen-Mittelschule besucht. Er habe von 2016 bis 2018 an Gülen-Versammlungen in E teilgenommen. Von 2018 bis 2021 habe er Kindern von inhaftierten Gülen-Anhängern Nachhilfe gegeben. Er habe sich dann zur Flucht entschlossen, weil Leute wie er festgenommen würden. Seine Eltern hätten wegen der gegen sie erhobenen Vorwürfe die Flüchtlingseigenschaft erhalten. Die Familie gelte als Gülen-nah. Es gebe auch weiterhin Verhaftungswellen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag ergänzt und vertieft; insoweit wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom N03, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß Art. 18 StatusVO zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich auf ihre Begründung im angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2026 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die elektronische Akte der Beklagten sowie die Erkenntnisliste „Türkei“ Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom N03 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: StatusVO), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 S. 1 der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13, 3 Nr. 5 i.V.m. Kapitel II, III StatusVO.
1.
Das Gericht wendet die Vorschriften der StatusVO und nicht des AsylG in der bis 12 Juni 2026 geltenden Fassung an. Zwar sieht § 87e Abs. 2 AsylG in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung vor, dass die StatusVO erst auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, Anwendung findet. Dabei nimmt das Gesetz Bezug auf Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gilt und vorher eingereichte Anträge weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU unterliegen.
Eine entsprechende Übergangsregelung ist in der StatusVO jedoch nicht enthalten. In Art. 42 Abs. 2 StatusVO ist ohne Einschränkungen vorgesehen, dass die Verordnung ab dem 12. Juni 2026 gilt. Verordnungen der Europäischen Union sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in den Mitgliedsstaaten unmittelbar, Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV. Ihnen kommt daher Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen zu (EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 – C-6/64 –, NJW 1964, 2371).
Für eine von Art. 42 Abs. 2 StatusVO abweichende nationale Übergangsregelung ist damit kein Raum. Vor diesem Hintergrund wendet das Gericht unabhängig von § 87e Abs. 2 AsylG unmittelbar die vorrangige StatusVO an.
2.
Nach Art. 13 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 - 8) und III (Art. 9 - 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Flüchtling in diesem Sinne ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO u.a. ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und auf den die in Art. 12 StatusVO genannten Ausschlussgründe keine Anwendung finden.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der begründeten Furcht orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) abstellt (EGMR (Große Kammer), Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-608/22 und C-609/22 –, Rn. 49, juris). Diesem entspricht der von der nationalen Rechtsprechung entwickelte Begriff der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Maßgeblich ist demnach, ob der betreffenden Person – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 StatusVO i. V. m. Art. 34 Abs. 2 AsylVfVO neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es obliegt dabei zunächst dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen und die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen.
Nach den von dem Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgetragenen Gründen ist das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei auszugehen hat.
Der Kläger ist bereits vorverfolgt ausgereist.
Bei einer Vorverfolgung greift insoweit eine Beweiserleichterung zugunsten der betreffenden Person. Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Als Verfolgung gelten dabei nach Art. 9 Abs. 1 StatusVO Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchst. a betroffen ist (Buchst. b).
Die Verfolgung kann nach Art. 6 StatusVO ausgehen von dem Staat und von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – in erster Linie der Staat – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Ein solcher Schutz wird nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StatusVO als gewährt angesehen, wenn geeignete Schritte unternommen werden, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn die betreffende Person Zugang zu diesem Schutz hat.
Das ist hier der Fall.
Eine Verfolgung kommt etwa dann in Betracht, wenn der türkische Staat den Kläger der Gülen-Bewegung zuordnet.
Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. August 2020, Asylfact-Dok.-Nr. 298108, S. 4). Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie "FETÖ" oder auch "FETÖ/PDY" nennt ("Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur") und ihre echten oder mutmaßlichen Anhänger im Zuge einer „Säuberung“, die sich auch auf Anhänger der verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erstreckte, und seit dem Putschversuch vom Juli 2026 mit zunehmender Intensität mit einer Verhaftungswelle überzogen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Juni 2021, Asylfact-Dok.-Nr. 306320, S. 4 ff; Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 10. März 2022, Asylfact-Dok.-Nr. 319333, S. 14 ff). Stand Januar 2026 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 rund 390.000 Personen verhaftet. Gegenwärtig befänden sich laut dem türkischen Innenminister noch 10.000 Personen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Gefängnis (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. Mai 2026, Asylfact-Dok.-Nr. 363096, S. 6). Ca. 125.000 Personen wurden verurteilt. Über 150.000 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden vom Dienst suspendiert bzw. aus dem Militärdienst entlassen. Derzeit wird gegen 58.000 Personen ermittelt, wobei weitere 24.000 angeklagt wurden. (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 32). Diese Maßnahmen richten sich nicht nur gegen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden, sondern auch gegen jene, denen eine nicht näher definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird.
Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethullah Gülen am 20. Oktober 2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden Im April 2026 erklärte Justizminister Gürlek, dass die gegen die Bewegung gerichteten Operationen sowohl innerhalb der Türkei als auch im Ausland fortgesetzt würden (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 33). Auch 2025 und 2026 finden in enger Taktung Razzien und Massenverhaftungen statt (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 33 ff.).
In Gülenisten-Prozessen kann nicht von einem fairen und unvoreingenommenen Verfahren ausgegangen werden. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiärztinnen und -ärzten (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 32). Bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, insbesondere der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, kann politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Juni 2021, Asylfact-Dok.-Nr. 306320, S. 12).
Den aktuellen Erkenntnisquellen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. Mai 2026, Asylfact-Dok.-Nr. 363096, S. 6 f.; Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 6. August 2025, Version 10, Asylfact-Dok.-Nr. 354222, S. 36) lässt sich entnehmen, dass weiter die Gefahr systematischer Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung durch den türkischen Staat besteht. Dabei sind die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft recht vage und werden willkürlich angewandt. In der Regel reicht eines der nachfolgenden Kriterien aus, um eine Strafverfolgung als mutmaßlicher Gülen-Anhänger einzuleiten:
- Nutzen der Kommunikations-App ByLock,
- Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013,
- Abonnement von Cihan oder der Zeitung Zaman,
- Spenden an zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen,
- Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder,
- Lehrtätigkeit an diesen Schulen und Bildungseinrichtungen
- Kontakte zu Gülen zugeordneter Gruppen, Organisationen, Firmen (inkl. abhängiger Beschäftigung),
- Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung,
- Unterstützung der Bewegung in den sozialen Medien.
Dazu kommt die Gefahr der Denunziation (zum Ganzen Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 36). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss. Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht. Die gerichtlichen Entscheidungen und die Praxis der Anklageerhebung erscheint insgesamt willkürlich (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 37).
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich hieraus nicht schließen, dass bereits bei Vorliegen oben genannter oder weiterer Indizien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Strafverfahren eingeleitet werden. Der Erkenntnislage ist zwar zu entnehmen, dass das Vorliegen eines bzw. mehrerer der genannten Indizien in der Regel für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. eine strafrechtliche Verurteilung ausreicht, d.h. ein solches Verfahren bzw. eine Verurteilung möglich ist. Die Möglichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung genügt indes nicht für die Gewährung internationalen Schutzes. Erforderlich ist vielmehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Vorliegen eines oder mehrerer der genannten Indizien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird bzw. eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, ist den Erkenntnissen keine abschließende Aussage zu entnehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass jede Person, die eines oder mehrere der in diesem Zusammenhang bestehenden Indizien verwirklicht, automatisch als Anhänger der Gülen-Bewegung, welche mehrere Millionen Mitglieder umfasst, in das Visier des türkischen Staates gerät. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine nicht näher objektivierbare Gewichtung von einzelnen Anhaltspunkten seitens des türkischen Staats vorgenommen wird, ohne dass im Einzelfall von außen immer nachvollziehbar ist, ob und warum eine Person zugerechnet wird oder nicht. Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob mutmaßliche Gülen-Anhänger Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Hierbei hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, eine Gefahrenprognose anzustellen (so auch - jedenfalls im Ergebnis: VG Gießen, Urteil vom 24. September 2021 – 4 K 4846/18.GI.A –, juris; VG Kassel, Urteil vom 1. April 2019 – 1 K 372/18.KS.A –, juris, Rn. 24; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 A 12/18 –, juris, Rn. 38 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 12. November 2019 – Au 6 K 17.34204 –, juris, Rn. 36).
Im Rahmen dieser anzustellenden Gesamtbetrachtung ist maßgeblich, ob der Betreffende bereits in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist, insbesondere, ob bereits Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurden und der Betreffende selbst oder nahe Angehörige verhaftet wurden oder von Durchsuchungen betroffen waren. Ist gegen den Betroffenen in der Türkei wegen seiner Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung ein Strafverfahren bereits anhängig, besteht aufgrund der oben aufgeführten Bedenken an der Einhaltung rechtsstaatlicher Standards in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass bereits vor dem Einleiten von konkreten Maßnahmen gegen den Betreffenden eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehen kann. Ist nicht von einem bereits anhängigen Strafverfahren auszugehen, sind im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose insbesondere die vorgenannten Kriterien zu berücksichtigen, die die türkischen Strafverfolgungsbehörden für die Feststellung der Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung heranziehen. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, der Bewegung zugeordnet zu werden, als umso höher einzuschätzen, je mehr der benannten Indizien eine Person in sich vereint.
Weiterhin ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung relevant, ob der Betreffende bloßer Sympathisant oder Unterstützer der Gülen-Bewegung war oder, ob und inwiefern er sich aktiv in den entsprechenden Organisationen und Vereinigungen betätigt hat. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Betreffende als Person im Fokus der Strafverfolgungsbehörden steht, etwa als Beamter, insbesondere Richter, Staatsanwalt, Militär- oder Polizeiangehöriger, Wissenschaftler oder schulischer Lehrer, die Haupt-Leidtragende der auf den Putschversuch im Juli 2016 folgenden Säuberungsmaßnahmen waren (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 37; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 1. April 2019 – 1 K 372/18.KS.A –, juris, Rn. 25; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 A 12/18 –, juris, Rn. 40 f.).
Dass die Verwandtschaft zu einem Hizmet-Anhänger bereits ein Verdachtsmoment für die Zugehörigkeit zur Bewegung sein kann, wird in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen ausgeführt (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 37 f.; Österr. Botschaft Ankara, Asylländerbericht Türkei v. 1. November 2021, Asylfact-Dok.-Nr. 317083, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdungsprofile, Update v. 20. April 2015, Asylfact-Dok.-Nr. 271198, S. 6; UK Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Gülenists, Version 5.0, Asylfact-Dok.-Nr. 355099, S. 8).
Gemessen hieran droht dem Kläger eine Strafverfolgung wegen Zurechnung zu „FETÖ“. Er ist Sohn von verfolgten Gülen-Anhängern. Sein Vater war stellvertretender Leiter einer Organisation, der Schulen der Bewegung zugeordnet waren (s. Anhörungsniederschrift des Vaters, S. 227 PDF-BAMF-Akte N04). Seine Mutter ist verurteilte „FETÖ“-Terroristin und ins Ausland geflohen. Das erstinstanzliche Urteil wird mit dem Vorhandensein von Gülen-Literatur, dem Konto bei der Asya-Bank und der Nutzung von ByLock begründet. Auch auf ihren Mann wird Bezug genommen (Bl. 300 PDF-BAMF-Akte). Daher hat das BAMF den Eltern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Bescheide vom 12. April 2022).
Der Kläger und sein Bruder haben hinreichend detailliert, konkret und spontan ihre Tätigkeit für die Bewegung dargelegt, ihren Bildungsgang dort beschrieben und mit Dokumenten untermauert. Sie haben glaubhaft gemacht, dass die besuchten Bildungseinrichtungen durch Dekret als Gülen-nah geschlossen wurden. Sie haben auch glaubhaft angegeben, dass sie den Aufenthalt in der Türkei einer Ausreise lange vorgezogen haben, um Hilfe für die Hinterbliebenen der Verfolgung zu leisten und erst dann ausgereist sind, als die Lage sich bedrohlich zugespitzt hat. Das wird durch die Erkenntnisquellen bestätigt, wonach auch noch Jahre nach dem Putschversuch Verhaftungswellen durch das Land rollen. Bei einer von der Generalstaatsanwaltschaft Mersin geleiteten Operation im April 2026 wurden zum Beispiel 43 Personen festgenommen, darunter drei aktive und 16 ehemalige Beamte, die durch Regierungsverordnungen entlassen worden waren. Den Festgenommenen wurde vorgeworfen, Familienangehörige von Personen finanziell unterstützt zu haben, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert oder aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen wurden (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 35). Das zeigt, dass die Befürchtung des Klägers, ihm könne Mitwirkung an der Neustrukturierung der Organisation vorgeworfen werden, nicht aus der Luft gegriffen ist.
Die Verfolgung beruht auf einem Verfolgungsgrund. Nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen ein Zusammenhang bestehen, wobei es nach Art. 10 Abs. 2 StatusVO ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Das ist hier ebenfalls gegeben. Der EGMR hat bereits mehrfach bestätigt, dass die Verfolgung von Gülen-Anhänger nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln erfolgt, mithin ein Politmalus anzunehmen ist, der auf politischen Erwägungen der Regierung beruht (vgl. Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 15. Juni 2026, Version 11, Asylfact-Dok.-Nr. 363587, S. 42 ff.).
Im Ergebnis ist der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts in Ziffer 1. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Darüber hinaus ist der Bescheid auch in den Ziffern 3. bis 5. aufzuheben. In den Ziffern 3. und 4. versagte das Bundesamt die Zuerkennung Status subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist der Bescheid bereits deshalb aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der insoweit vorrangigen Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Damit werden die Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheids gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris und vom 28. April 1998 – 9 C 1.97 –, juris). Die in Ziffer 5. ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG infolge der Bejahung der Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung bereits dem Grunde nach nicht vorliegen. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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