Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel
Rücknahme der Berufung · Kostenverteilung · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.