OLG Bamberg · Bayern Beschluss

Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel

Rücknahme der Berufung · Kostenverteilung · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.