OVG Sachsen Beschluss

BAföG-Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze KI-Titel

BAföG · Altersgrenze · Behinderung · Zulassung der Berufung · VwGO

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 5 A 327/20

7 K 1750/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

BAföG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 6. Juli 2022 beschlossen:

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Februar 2020 - 7 K 1750/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unterbreitete Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen. I. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Grunde nach ablehnende Entscheidung über die Förderungsvoraussetzungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG. Das Verwaltungsgericht hat folgenden, mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Sachverhalt festgestellt: Der 1989 geborene Kläger ist Legastheniker und Asperger Autist und hat aufgrund dessen einen Grad der Behinderung von 50. Nach Erwerb des Realschulabschlusses im Jahre 2006 absolvierte der Kläger folgenden schulischen und beruflichen Werdegang: 09/2006 – 11/2006 Berufliches Trainingscenter - Berufsfindung

1 2 3 4 11/2006 – 02/2007 Zwischenzeit 02/2007 – 04/2007 Berufsbildungswerk .......................................... Berufsfindung 04/2007 – 08/2007 Zwischenzeit 08/2007 - 03/2009 Berufsbildungswerk .......................................... Berufsvorbereitungsjahr 03/2009 - 09/2009 Zwischenzeit 09/2009 - 01/2013 ................. Berufsbildungswerk ..................................... - Berufsausbildung zum Fachinformatiker - abgeschlossen 01/2013 – 08/2013 arbeitsuchend 09/2014 – 04/2019 L. Kolleg - Ausbildung allgemeine Hochschulreife - ohne Abschluss Am L. Kolleg besuchte der Kläger im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 10, im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 11 und anschließend im Schuljahr 2016/2017 die Klasse 12. Im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 12 erfolgte eine Rückstufung des Klägers in die Klasse 11, weshalb er im darauffolgenden Schuljahr 2017/2018 die 12. Klasse erstmals wiederholte. In diesem Wiederholungsjahr erfolgte abermals eine zu Zurückstufung des Klägers in die Klasse 11, weshalb er im Schuljahr 2018/2019 die

12. Klasse ein zweites Mal wiederholte. Da er auch im Rahmen der zweiten Wiederholung das Klassenziel nicht erreichte, erfolgte keine Zulassung zur Prüfung. Eine weitere Wiederholung der Klasse 12 ist nicht mehr möglich.

Der Kläger beantragte am 17. Juni 2019 eine Vorabentscheidung bezüglich der Gewährung von Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der einjährigen Klasse 12 zur Erreichung der Fachhochschulreife an der Fachoberschule L. (Freie Fachoberschule L. ) im Schuljahr 2019/2020, Schuljahresbeginn 19. August 2020. Diesen Antrag lehnte die Beklagte dem Grunde nach ab. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Eine gesetzliche Ausnahme hiervon liege nicht vor. Dies gelte insbesondere für § 10 Abs. 3 5 6 Satz 2 Nr. 3 BAföG. Ein Auszubildender sei im Sinne der Vorschrift an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte. Zwischen der Behinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der Verzögerung des Ausbildungsbeginns müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. Die persönlichen Hinderungsgründe müssten dabei den Zeitraum zwischen der ersten Möglichkeit, die Ausbildung aufzunehmen und dem jetzigen Beginn lückenlos ausfüllen. Der Kläger habe jedoch bereits nach der Berufsausbildung zum Fachinformatiker (01/2013) die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, die hier begehrte Ausbildung (Fachabitur) aufzunehmen und daran anschließend ein Studium zu beginnen, da er infolge der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Fachinformatiker die diesbezüglichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt habe. Hierin sei er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen, da er andernfalls auch die Ausbildung am L. Kolleg nicht habe beginnen können. Ursächlich für die Nichtaufnahme der nunmehr begehrten Ausbildung sei nicht die Erkrankung, sondern lediglich eine andere Ausbildungsplanung mit einem anderen Ausbildungsziel gewesen. Die frühere Aufnahme der nunmehr begehrten Ausbildung sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Insbesondere könne er sich insoweit nicht auf mangelnde fachliche Eignung oder Unkenntnis vorhandener Ausbildungs- oder Hilfsangebote berufen. Nach mehrjähriger Kenntnis der bestehenden Hilfs- und Förderungsangebote am L. Kolleg sei es dem Kläger spätestens ab 15. Januar 2018 nach erneuter Rückstufung in die Klasse 11/2 möglich gewesen, sich auf eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung umzuorientieren. Insoweit fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Hinderungsgrund und der Verzögerung sowie an der Unverzüglichkeit des Handelns.

Hiergegen wendete der Kläger im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlich ein, es sei ihm trotz entsprechender intellektueller und kognitiver Fähigkeiten aufgrund seiner Behinderung nicht gelungen, das Abitur am L. Kolleg erfolgreich abzuschließen, weil ihm der erforderliche individuelle Nachteilsausgleich dort trotz diesbezüglicher Verbesserungsbemühungen und eines Gesprächs mit dem Direktor nur unzureichend gewährt worden sei. Die Möglichkeit, vom L. Kolleg auf eine Fachoberschule zu wechseln, sei hierbei nicht erörtert wurden. Zu diesem Zeitpunkt sei daher auch nicht klar gewesen, dass es eine solche Möglichkeit gegeben habe. Eine frühere Umorientierung des Klägers sei aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen. Als Autist sei seine Reaktion und Wahrnehmung nicht mit der eines neurotypischen Menschen 7 vergleichbar. Aufgrund seiner Krankheit mangele es dem Kläger an der Fähigkeit zur Selbstreflexion und der richtigen Einordnung der Dinge. Auch trage er von sich aus wenige Informationen weiter, selbst auf Nachfrage tue er dies nicht. Zu den Symptomen seiner Erkrankung gehörten typische Kommunikationsdefizite, weshalb er weder Mimik, noch Gestik seines Gegenübers richtig erfassen und deuten könne. Dies habe immer wieder zu Problemen bei der bisherigen Schulausbildung geführt. So habe er teilweise gar nicht erkannt, dass seine Leistungen nicht ausreichend seien und er Defizite habe, welche zur Nichtversetzung oder zum Nichtbestehen von Prüfungen führen könnten. Aus der objektiven Sicht des Klägers sei ihm daher die Aufnahme der angestrebten Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 K 1750/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, insbesondere der Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sei nicht erfüllt. Die Erkrankung bzw. Behinderung des Klägers sei nicht ursächlich für die nicht rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung an der Freien Fachoberschule L. gewesen. Unmittelbar nach der im Januar 2013 erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum Fachinformatiker habe es dem Kläger freigestanden, die nunmehr gewünschte Ausbildung an der Freien Fachoberschule L. zu absolvieren. Stattdessen habe er sich für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am L. Kolleg entschieden. Soweit der Kläger trotz seiner Erkrankung bzw. Behinderung in der Lage war, die zur allgemeinen Hochschulreife führende Ausbildung am L. Kolleg aufzunehmen, sei nicht ersichtlich, warum er stattdessen nicht auch die nunmehr angestrebte Ausbildung zu diesem Zeitpunkt hätte aufnehmen können bzw. ihm dies nicht zumutbar gewesen sein solle. Zwar möge es aus der persönlichen Sicht des Klägers nachvollziehbar sein, die grundsätzlich als höherwertig einzustufende allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Diese auf persönlichen Beweggründen des Klägers beruhende Entscheidung zwischen zwei Bildungswegen sei jedoch im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG unbeachtlich. Die Zumutbarkeit einer frühzeitigen Entscheidung für die einjährige Fachoberschule sei auch nicht ausgeschlossen, weil die hiermit zu erlangende Fachhochschulreife im Hinblick auf daran anknüpfende Ausbildungsmöglichkeiten hinter der allgemeinen Hochschulreife zurückbleibt. Denn trotz und wegen der Erkrankungen bzw. Behinderungen des Klägers habe dieser sich im Vorfeld darüber klar werden müssen, ob er die jeweilige Ausbildung voraussichtlich werde bewältigen können. Soweit dies dem Kläger aufgrund seiner besonderen gesundheitlichen Situation nicht uneingeschränkt möglich gewesen sein sollte, hätte er sich hierzu der Hilfe Dritter bedienen können und müssen. Die geltend gemachte mangelnde Information und 8 Kenntnis über vorhandene Hilfs-, Förder- und Studiermöglichkeiten gehe zulasten des Auszubildenden und werde nicht als persönlicher Hinderungsgrund anerkannt. Die gerügten mangelnden Fördermöglichkeiten am L. Kolleg bzw. ein unzureichender dortiger Nachteilsausgleich seien nicht relevant. Denn die Frage, ob der Kläger die zunächst angestrebte allgemeine Hochschulreife aufgrund seiner Erkrankung bzw. Behinderung nicht erreicht habe, sei von der hier entscheidungserheblichen Frage zu trennen, ob der Kläger die nunmehr beabsichtigte Ausbildung aufgrund seiner Erkrankung bzw. Behinderung nicht rechtzeitig beginnen konnte. Selbst wenn man unterstellen würde, dass dem Kläger die unmittelbare Wahl einer Fachoberschule als weiterer Bildungsweg nach bestandener Berufsausbildung nicht zumutbar gewesen sein sollte, so habe ihm jedenfalls mit der zweiten Zurückstufung im Schuljahr 2017/2018 klar gewesen sein müssen, dass das erfolgreiche Erlangen der allgemeinen Hochschulreife krankheitsbedingt mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sein würde und er den gestellten Anforderungen bis dato nicht gerecht geworden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, zu welchem der Kläger die nunmehr begehrte Ausbildung noch vor Erreichen der Altersgrenze hätte beginnen können, sei es ihm zumutbar gewesen, anstelle der allgemeinen Hochschulreife den Erwerb der Fachhochschulreife anzustreben. Das weitere Zuwarten des Klägers stehe zudem auch im Widerspruch zu § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, der ein Unverzüglichkeitsgebot normiere, wonach eine Förderung der nach Überschreiten der Altersgrenze aufgenommenen Ausbildungen nur erfolgen solle, wenn deren Aufnahme sich nicht als Verstoß gegen grundlegende Obliegenheiten des Auszubildenden darstelle. Eine solche Obliegenheit bestehe für den Auszubildenden in der Pflicht, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, dessen Förderung er beantragt habe, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Einer solchen umsichtigen Planung hätte es entsprochen, mit dem Beginn der nunmehr begehrten Ausbildung nicht so lange zuzuwarten, bis der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife infolge nochmaligen erfolglosen Wiederholens der 12. Klasse endgültig ausgeschlossen war.

II. Das Zulassungsvorbringen legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder 9 10 der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.).

2. Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob eine Autismus-Spektrums-Störung nicht schon an sich eine Grunderkrankung darstellt, die zu einer systemimmanenten Verlängerung des Ausbildungsweges führt, weil es bis heute kaum Bildungsinstitute gebe, die eine auf die Bedürfnisse abgestimmte Beschulung anbieten, und welche Auswirkung diese Feststellung auf die Ansprüche des Klägers bei seinem bisherigen persönlichen Bildungsweg hat.

Zur Begründung verweist er auf einen Vergleich mit der Erkrankung Epilepsie, bei der es unmittelbar einsichtig sei, dass diese an sich schon zu einer Verlängerung der Schulzeit und einer Einschränkung der Möglichkeiten der Ausbildung führe. Dort würde die Kausalität der Erkrankung zur späteren Ausbildungsaufnahme im Zweifel bejaht werden. Bezüglich seiner Autismusspektrumsstörung habe das Verwaltungsgericht dies anders gesehen, ohne sich mit der aufgeworfenen Frage ausgiebig zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht stelle darauf ab, dass es dem Kläger bereits ab 2013 möglich gewesen wäre, eine Fachoberschule zu besuchen bzw. auf diese zu wechseln und dass mangelndes Wissen um diese Möglichkeit dem Kläger zuzurechnen sei. Dem Verwaltungsgericht sei hierbei die besondere erkrankungsbedingte Wahrnehmungsverschiebung bei Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung in der sich ergebenden Dimension nicht bekannt. Gleiches gelte für die - vom Kläger im Folgenden näher dargelegten - Schwierigkeiten für Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung, überhaupt eine Schule zu finden, die im Bereich der Erwachsenenbildung bereit sei, einen Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung aufzunehmen und ihm eine adäquate Lernsituation zu bieten. Da nach dem 18. Lebensjahr keine direkte Pflicht zur Beschulung von Seiten der Schulen bestehe, um Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung den gewünschten Schulabschluss zu ermöglichen, sei es ohnehin von diesen Menschen, die gerade nicht auf andere zugehen und auf diese eingehen könnten, schon eine beachtliche Leistung, wenn es ihnen gelinge, eine Schule zu finden, die zur Beschulung bereit sei und auch zumindest ansatzweise versuche, die entsprechenden Rahmenbe- 11 12 dingungen zu schaffen. Der Kläger führt ferner zu den Umständen, die schon bei Kindern mit Autismus-Spektrums-Störung zu Zeitverlust im schulischen Werdegang führten, aus.

Damit zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf.

a) Die von ihm bezeichnete Frage zielt ihrem Sinn und ihrer Begründung nach zum Ersten darauf ab, ob für Auszubildende, welche eine Autismus-Spektrums-Störung haben, generell anzunehmen ist, dass sie i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG aus persönlichen Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Dies ist indes - auch unter den tatsächlichen Prämissen des Zulassungsvorbringens zu typischen Auswirkungen von Autismus-Spektrums-Störungen auf den Ausbildungsweg - nach den in der Rechtsprechung bereits geklärten Grundsätzen der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG eindeutig zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein persönlicher Hinderungsgrund gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dann vorliegt, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte. Für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 - 5 C 5.97 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Nach dieser Rechtsprechung beurteilt sich ein persönlicher Hinderungsgrund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG mithin nach den individuellen Lebensverhältnissen des jeweiligen Auszubildenden und den hierin gründenden Ursachen-Folge-Beziehungen des Einzelfalles. Generalisierende, von der Feststellung konkreter Kausalbeziehungen im Einzelfall losgelöste Ausnahmen von der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG kommen hiernach weder für chronische Erkrankungen allgemein in Betracht noch auch nur für bestimmte, typischerweise mit Ausbildungsverzögerungen einhergehende chronische Erkrankungen wie die vom Kläger benannten Erkrankungen Epilepsie und Autismus-Spektrums-Störung. Dies findet auch darin ohne Weiteres seine normsystematische Bestätigung, dass der Gesetzgeber, wie die Normen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 1b BAföG zeigen, die Existenz typischer Fälle verlängerter Ausbildungszeiten gesehen hat. Er hat sie aber gesetzlich nur für die Fallgestaltungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 1b BAföG - für den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung im Zweiten 13 14 15 Bildungsweg, für die Einschreibung an einer Hochschule aufgrund beruflicher Qualifikation sowie für Ergänzungsausbildungen und weiterführende Ausbildungen - zum Anknüpfungspunkt genereller Ausnahmen von der Altersgrenze für die Förderung von Ausbildungsabschnitten bestimmt, hingegen nicht für chronische Erkrankungen als Unterfall persönlicher Hinderungsgründe, bezüglich derer § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vielmehr, wie ausgeführt, eine konkrete Kausalbeziehung im Einzelfall voraussetzt. Mit diesen bereits geklärten Rechtsprechungsgrundsätzen setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen insgesamt nicht auseinander. Dass und weshalb danach die von ihm aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet sein sollte, vermag er so nicht aufzuzeigen.

b) Die vom Kläger zum Zweiten aufgeworfene Frage der Auswirkungen auf seine ausbildungsförderungsrechtlichen Ansprüche nach seinem persönlichen Bildungsweg betrifft ausschließlich seinen Einzelfall und weist damit die erforderliche allgemeine Bedeutung nicht auf.

III. Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ist nicht dargetan.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v.

28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.).

Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird. Denn ist nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Erwägung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 5 A 327/19 -, juris Rn. 4). 16 17 18 19 20

2. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. Der Kläger macht neben den unter Ziffer II Nr. 2 bezeichneten Ausführungen geltend, es sei wegen der allgemeinen Schwierigkeiten erwachsener Autisten, in eine Schule aufgenommen zu werden, mehr als zweifelhaft und nicht nachzuvollziehen, wie der Kläger an der jetzigen Schule, die er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits 2013 hätte besuchen können, denn hätte im Jahr 2013 bereits aufgenommen werden können. Dies sei zu verneinen, denn die Schule habe ihn auch jetzt nur mit dem Vorbehalt einer vorherigen vierwöchigen Probebeschulung aufgenommen. Dass im Jahre 2013 mit einem sehr viel geringeren Wissen um die Besonderheiten eines Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung von Seiten der jetzigen Schule der Platz sicherlich nicht zur Verfügung gestellt worden wäre, ergebe sich schon von selber. Von den rechtlichen Ansprüchen beeinträchtigter Menschen seien die für sie tatsächlich gegebenen Möglichkeiten zu unterscheiden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass beides auseinanderfalle. Es habe auch verkannt, dass es dem Kläger mit der ersten Wahl des L. Kollegs nicht darauf angekommen sei, einen „höheren“ Schulabschluss als die Fachhochschulreife zu erlangen, sondern dass die damalige Schule überhaupt bereit war, ihn aufzunehmen, sich seiner Förderung anzunehmen und aufgrund seiner Erkrankung sich zu bemühen, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Nach der beschriebenen Schulsituation auch in der Erwachsenenbildung sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, sich eine Schule auszusuchen, sondern darauf angewiesen gewesen, dass überhaupt eine Schule bereit gewesen sei, ihn aufzunehmen. Ferner fehle es dem Kläger auch nicht daran, sein eigenes Leistungsvermögen zu reflektieren, sondern der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung nicht erkennen, wie bestimmte Bemerkungen des Lehrpersonals gemeint seien. Ein Nachteilsausgleich sei ihm im L. Kolleg nicht im erforderlichen Maße gewährt worden.

Damit zeigt der Kläger gegenüber tragenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts keine schlüssigen Gegenargumente auf. Das Verwaltungsgericht ist selbstständig entscheidungstragend davon ausgegangen, dass der Kläger bereits unmittelbar nach der im Januar 2013 erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum Fachinformatiker die Ausbildung an der Freien Fachoberschule L. hätte absolvieren können, anstelle sich für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am L. Kolleg zu entscheiden. Die mit dem Zulassungsvorbringen aufgestellte Behauptung des Klägers, er wäre zum damaligen Zeitpunkt weder an dieser noch an einer anderen Fachoberschule aufgenommen worden, wird von ihm nicht glaubhaft gemacht, sondern er- 21 22 23 folgt ersichtlich ins Blaue hinein und bleibt völlig spekulativ. Ein schlüssiger Tatsachenvortrag, der den Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließe, ist hierin deshalb nicht zu sehen.

Ob die Wahl des L. Kollegs durch den Kläger von der Motivation getragen war, einen „höheren“ Schulabschluss als die Fachhochschulreife zu erlangen, was er mit seinem Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang zusätzlich bestreitet, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungsrelevant, sondern wurde von ihm als unbeachtlich bezüglich des Ausnahmetatbestandes nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG erachtet. Jenes nunmehr erfolgende ausdrückliche klägerische Bestreiten eines solchen subjektiven Beweggrundes entzieht überdies auch der vom Verwaltungsgericht gleichwohl noch geprüften und letztlich verneinten Erwägung, eine frühzeitige Entscheidung für die Fachoberschule könne dem Kläger wegen der gegenüber der allgemeinen Hochschulreife beschränkten folgenden Ausbildungsmöglichkeiten unzumutbar gewesen sein, schon im Ausgangspunkt die Grundlage und vermag auch deshalb eine andere Entscheidung in der Sache nicht schlüssig zu begründen.

Nach alledem macht der Kläger gegenüber der genannten die Entscheidung selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend. Auf die von ihm gerügten ernstlichen Zweifel bezüglich des zweiten selbstständig tragenden Begründungsstrangs des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt die Ausbildung am L. Kolleg abbrechen müssen, um eine Fachoberschule zu besuchen, kommt es danach nicht mehr an.

IV. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass auch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargetan sind (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.:

Munzinger

Döpelheuer

Dr. Helmert

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