EuG Fünfte Kammer Beschluss zitiert von 5

Richtlinie 2003/33/EG – Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen

Nürburgring GmbH gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2003/33/EG – Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen – Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind – Klagebefugnis – Unzulässigkeit

Europarecht Nichtigkeitsklage

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.

3. Das Königreich Spanien, die Republik Finnland und die Kommission sowie die Hockenheim-Ring GmbH und die Exploitatie Circuit Park Zandvoort BV tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16) und insbesondere ihres Artikels 5 Absatz 1