§ 368n Abs 3 S 5 RVO aF greift nicht unmittelbar in bestehende Poliklinikverträge ein, sondern bedarf der …
Leitsatz
1. § 368n Abs 3 S 5 RVO aF greift nicht unmittelbar in bestehende Poliklinikverträge ein, sondern bedarf der Umsetzung durch die Vertragsparteien. Die Vorschrift enthält eine zwingende Handlungsvorgabe, die Vergütung der von poliklinischen Einrichtungen erbrachten Leistungen auf 80 % zu begrenzen.
2. Zu den Voraussetzungen einer (rückwirkenden) Anpassung von Verträgen gemäß § 59 Abs 1 S 1 SGB X ).
3. Die Erklärung eines berechtigten Anpassungsverlangens gemäß § 59 Abs 1 S 1 SGB X bewirkt allein keine Vertragsänderung. Hierzu bedarf es vielmehr einer entsprechenden Änderungsvereinbarung. Das berechtigte Anpassungsverlangen kann aber unter dem Gesichtspunkt des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben der Durchsetzungsfähigkeit von Ansprüchen aus dem noch bestehenden Vertrag entgegenstehen.