Berichtigung des Urteilstenors bezüglich Verurteilung des Landes KI-Titel
Berichtigung · Urteilstenor · ZPO § 319 · Verurteilung · Land als Beklagter
Arbeitsrecht
Tenor
Der Tenor des am 21.08.2019 verkündeten Urteils wird nach Anhörung der Parteien gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Unter I. 2. muss es heißen:
„2. Das beklagte Land wird verurteilt, …“