LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 8. Zivilkammer Beschluss

LG Bonn – 8 S 146/05

Zivilrecht

Tenor

Der Beklagten wird im Hinblick auf die Preiserhöhungen zum 01.01.2005 und zum 01.10.2005 aufgegeben, ihre Kalkulation der Gaspreise offen zu legen.

Dazu wird der Beklagten zunächst aufgegeben, die maßgeblichen Bezugsverträge mit der Fa. F und der Fa. S AG vorzulegen. Die vorgelegten Verträge sollen dabei sowohl die Preise und Bezugsbedingungen für das Jahr 2004 (vor der Preiserhöhung) als auch für das Jahr 2005 enthalten.

Der Beklagten wird weiter aufgegeben, für die Jahre 2004 und 2005 die Preiskalkulation und im Rahmen dessen die weiteren Kosten (Leitungskosten, Vorhaltekosten, Personalkosten etc.) und Kalkulationspositionen sowie die Gewinnspanne darzulegen und zu belegen, die zu diesem Bezugspreis addiert werden, bis sich der Arbeitspreis ergibt, der in der Tarifgruppe „Sondervertragspreise – W 101 Wohnraum II„ den Klägern in Rechnung gestellt wird. Bei dieser Darlegung sind weiter – wiederum für die Jahre 2004 und 2005 – auch diejenigen Kostenpositionen aufzuführen und zu belegen, aus denen sich der (gleichbleibende) Grundpreis von 14,50 Euro zusammensetzt.

II.

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die zum 01.01.2006 erfolgte weitere Preiserhöhung im Laufe des Verfahrens noch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden kann. Insofern besteht zur Zeit kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Parteien werden weiter darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren allein zu überprüfen ist, ob die Erhöhung des Arbeitspreises durch die Beklagte im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entspricht. Die Kammer hat dagegen weder zu überprüfen, ob der ursprünglich mit Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis diesen Anforderungen genügt, noch, ob die Bezugspreise, zu denen die Beklagte das Gas bei anderen Unternehmen ankauft, der Regelung des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen.

III.

Der Beklagten wird zur Erfüllung der Auflagen eine Frist von drei Wochen gesetzt. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird nach Erfüllung der Auflagen und Stellungnahme der Kläger von Amts wegen bestimmt.