AG Schöneberg · Berlin Beschluss

Eintragung von Nacherben im Grundbuch nach Erbfolge und Schenkung KI-Titel

Nacherbfolge · Erbauseinandersetzungsvertrag · Erbrecht · Grundbuchberichtigung · Erbschein

Erb- und Versicherungsrecht

Tenor

In der Grundbuchsache von Z. Blatt

...

Antragsteller:

a) ...

b) ...

wird der Beschwerden zu

a) vom 23.01.2024 und zu

b) vom 18.01.2024

nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Die Erbfolge des ehemaligen Eigentümers W. D. richtet sich nach dem notariellen Testament vom 1978 - hier Blatt 18-22 der Akten- ... Erben sind seine Kinder R. F. geb. D. und G. D.. Es wurde eine ... Teilungsanordnung bzgl. der Grundstücke Z. Blatt ... (an R. F.) und Z. Blatt ... (an G. D.) getroffen. Die Kinder sind befreite Vorerben. Nacherben sind deren jeweilige Kinder - ohne namentliche Nennung. Auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 02.06.1980 (Blatt 26 ff der Akten) wurde Frau R. F. geb. D. am 09.09.1980 auf Grund des Testaments und der Auflassung im ... Erbauseinandersetzungsvertrag als Alleineigentümerin (befreite Vorerbin) im Grundbuch von Z. Blatt ... eingetragen, in Abt. II wurde unter Nr. 1 der entsprechende Nacherbenvermerk mit dem Hinweis - ihre Kinder - ohne namentliche Nennung - eingetragen.

2

Durch Schenkungsvertrag vom 17.08.2000 (Blatt 66 ff der Akten) hat Frau R. F. ihren Kindern Dr. M. F. und G. F. jeweils Bruchteile von je 30/100 Anteile an dem Grundstück übertragen, die Eintragung erfolgte am 17.08.2001.

3

Hier erfolgte eine unentgeltliche Verfügung der befreiten Vorerbin. Die Beschenkten sind ggf. die Nacherben oder ein Teil der Nacherben, da die Vorerbin noch weitere Kinder haben könnte (im Wege der Adoption oder auch durch ggf. vorhandene nichteheliche Abkömmlinge),

4

Durch den Tod der Vorerbin R. F. ist die Nacherbfolge eingetreten, die nur durch Nachweis eines Erbscheins nach W. D. nachgewiesen werden kann.

5

Das Grundbuchamt ist nicht befugt, Nachforschungen anzustellen, wer zum Kreis der namentlich nicht benannten Erben gehören soll. Dies ist ursprüngliche und originäre Aufgabe des Nachlassgerichts. Der Vorschlag der Beschwerdeführer, eine übereinstimmende eidesstattliche Versicherung dahingehend zuzulassen, dass außer Herrn Dr. M. F. und Frau G. F. keine anderen Abkömmlinge vorhanden sind, lässt sich mit den angegebenen Rechtsprechungshinweisen nicht belegen.

6

Die Rechtssprechung hat nur in einem sehr begrenztem Rahmen - wie bei der sog.. Pflichtteilsstrafklausel eine Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung zugelassen, die nicht als Generalklausel auf sämtliche Angelegenheiten zu übertragen ist, in denen der Erbschein den regulären Nachweis bildet.

7

Der Antrag vom 23.01.2024 auf Eintragung zu je 20/100 als Nacherben in Erbengemeinschaft wäre so ebenfalls nicht eintragungsfähig, da es hier auch an der Auflassung / Erbauseinandersetzung zu den Bruchteilen (je 20/100) bedarf nebst entsprechender Erbnachweise und einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bzgl. der Erbauseinandersetzung der jeweils 20/100 Anteile, alternativ einer Berichtigung des Antrags dahingehend, dass der 40/100 Anteil auf die noch nicht bekannte Erbengemeinschaft übergehen soll.

8

Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 10.11.2023 wird im übrigen verwiesen.

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