AG Detmold · Nordrhein-Westfalen Gericht Urteil

Die Klage ist in Höhe der noch offenen Sachverständigenkosten von 133,21 € begründet aus §§ 7 StVG, 3 Nr.1 …

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 133,21 € nebst 5 % Zinsen seit 18.6.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

(gemäß & 313a ZPO):

2

Die Klage ist in Höhe der noch offenen Sachverständigenkosten von 133,21 € begründet aus §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PfIVG.

3

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind als erforderliche Kosten zu ersetzen, auch dann, wenn das Gutachten Feststellungen enthält, die zur Schadensregulierung nicht notwendig gewesen wären.

4

Andererseits können die Kosten für die Fahrten zu diversen Autohändlern zum Zwecke der Findung eines Ersatzfahrzeuges nicht ersetzt verlangt werden, da diese sowieso in absehbarer Zeit entstanden wären.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.