OVG Schleswig-Holstein 4. Senat Beschluss

Brand- und Katastrophenschutz

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 17. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Ordnungsmaßnahme der Antragsgegnerin zu 2) vom 25. März 2024 angeordneten Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde … auf dessen Antrag wiederhergestellt. Die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergehe aufgrund einer Interessenabwägung. Der streitgegenständliche Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sei fehlerhaft durchgeführt worden. In § 14 Abs. 9 Satz 4 der Satzung heiße es: „Es wird offen abgestimmt“. Es sei aber eine anonyme Stimmenabgabe erfolgt. Der Ausschluss sei zudem materiell fehlerhaft erfolgt. Es sei schon zweifelhaft, ob dem Antragsteller ein Pflichtverstoß zur Last gelegt werden könne. Zumindest aber habe die Antragsgegnerin zu 2) ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es werde aus dem Bescheid nicht erkennbar, warum sich die Antragsgegnerin zu 2) gerade zum Ausschluss des Antragstellers und nicht zu seinem Verweis oder seiner befristeten Entbindung als einem milderen Mittel entschieden habe, obwohl nach dem Brandschutzgesetz und § 20 Abs. 1 der Satzung ebenso die Möglichkeit zum Erlass dieser Ordnungsmaßnahmen bestanden habe. Es liege zudem ein Ermessensfehlgebrauch vor. Es werde durch die Ermächtigung zum Ausschluss von Mitgliedern nicht bezweckt, unliebsame aber noch sachlich gehaltene Kritik von Mitgliedern an den Zuständen der Feuerwehr zu unterbinden. Schließlich liege eine Ermessensüberschreitung vor, da der Ausschluss unverhältnismäßig erscheine. Zweifelhaft sei schon, ob die Maßnahme erforderlich gewesen sei oder ob es nicht ein milderes Mittel gegeben hätte, die Funktionsfähigkeit zu sichern. Schließlich scheine die Maßnahme auch unangemessen. So habe der Ausschluss für den Antragsteller als langjähriges Feuerwehrmitglied einschneidende Bedeutung, während nicht nachvollziehbar sei, warum das Kameradschaftsverhältnis in der Feuerwehr wegen der im Bescheid angesprochenen Äußerungen wesentlich gestört wäre.

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I. Soweit mit der Beschwerde zunächst vorgebracht wird, der Ausschlussbeschluss sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht formell fehlerhaft begangen worden, da es sich bei § 14 Abs. 9 Satz 4 der Satzung der Antragsgegnerin zu 2) vom 6. März 2023 (nachfolgend: Satzung) nicht um eine Muss-, sondern eine Kann-Vorschrift handele, vermag dies die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

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Das Beschwerdevorbringen legt insbesondere nicht dar, dass es sich bei § 14 Abs. 9 Satz 4 der Satzung entgegen der (impliziten) Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um eine zwingende Satzungsbestimmung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 25/15 -, juris Rn. 37) handelt. Der Verweis darauf, dass eine offene Abstimmung gleichwertig zu einer geheimen Abstimmung sei sowie das Berufen darauf, dass die Bestimmung lediglich aus Vereinfachungsgründen bestehe, genügt hierfür nicht. Dies lässt außer Acht, dass der Satzungsgeber sich unabhängig von der Motivlage vorliegend für eine offene Abstimmung entschieden hat und der Wortlaut der Vorschrift („Es wird offen abgestimmt.“) eindeutig ist und keine Abweichung hiervon vorsieht. Dass der Satzungsgeber sich bewusst und uneingeschränkt für eine offene Abstimmung entschieden hat, zeigt sich zudem im Wege einer systematischen Auslegung anhand der differenzierteren Satzungsbestimmungen für die Wahlen (§ 17 Abs. 1). Nach § 17 Abs. 1 der Satzung werden Gemeindewehrführung und Stellvertretung in geheimer Wahl auf Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettel (Satz 1). Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Kassenprüferin/der Kassenprüferinnen und/oder des Kassenprüfers/der Kassenprüfer wird offen abgestimmt (Satz 2). § 14 Abs. 9 Satz 4 der Satzung sieht im Vergleich zu der Wahl der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes gerade nicht die Möglichkeit einer Abweichung von einer offenen Abstimmung vor. Mangels entsprechender Regelung wäre im Übrigen auch unklar, wonach sich richten soll, ob geheim oder offen abgestimmt wird.

5

II. Auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zwei gravierende Pflichtverstöße des Antragstellers und damit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für dessen Ausschluss verkannt, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht entscheidungstragend abgestellt. Es hat lediglich Zweifel daran geäußert, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss gegeben waren, sodann aber maßgeblich auf die Ermessensfehlerhaftigkeit des Ausschlusses abgehoben (BA S. 4 ff.). Da die Beschwerde dies nicht mit durchgreifenden Einwendungen angreift, kann dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ausschluss des Antragstellers tatsächlich erfüllt waren.

6

III. Die Antragsgegnerin zu 2) macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege keine fehlerhafte bzw. unzureichende Ausübung eines Auswahlermessens vor. Der Mitgliederversammlung stehe kein Auswahlermessen hinsichtlich der zu wählenden Ordnungsmaßnahme zu, da weder die Erteilung eines Verweises noch die vorläufige Entbindung in ihrer Ermessensausübungskompetenz liege. Auch hierdurch wird das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage gestellt.

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Zutreffend ist, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung drei verschiedene Ordnungsmaßnahmen aufführt – Verweis (Nr. 1), befristete Entbindung von bis zu drei Monaten (Nr. 2), Ausschluss (Nr. 3) – und hierfür die ersten beiden Maßnahmen einen Beschluss des Wehrvorstandes erfordern, während es für den Ausschluss einen Beschluss der Mitgliedversammlung benötigt.

8

Dass die Satzung der Antragsgegnerin zu 2) Regelungen zur Ahndung von Pflichtverstößen durch Ordnungsmaßnahmen vorhält, folgt aus § 8 Abs. 4 BrSchG, der dies ausdrücklich vorgibt. Die in der Satzung konkret vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen gehen auf § 9 Abs. 6 BrSchG zurück, der in Satz 2 als zulässige Maßnahmen ebenfalls einen Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes (Nr. 1) oder eine befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes (Nr. 2) oder den Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Nr. 3) vorsieht.

9

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestimmt sich indes die Wahl des Mittels nicht danach, welches Organ – Wehrvorstand oder Mitgliederversammlung – handelt bzw. handeln möchte. Vielmehr richtet sich nach der ordnungsgemäßen Auswahl der Ordnungsmaßnahme, welches Organ diese zu beschließen hat. Ausgangspunkt ist stets der Wehrvorstand. Hält der Wehrvorstand nach Abschluss der Ermittlungen das Aussprechen einer Ordnungsmaßnahme für erforderlich, hat er über die Art der zu auszuwählenden Ordnungsmaßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden und die erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. Schwiderski, in: Mücke/Schütt/ders., BrSchG, Januar 2023, §§ 9, 9a, 9b, Nr. 12.2). Der Ausschluss wiegt offenkundig schwerer als ein Verweis oder eine befristete Entbindung, was sich auch gerade daran zeigt, dass die Entscheidung über einen Ausschluss der Mitgliederversammlung obliegt und nicht durch den Wehrvorstand erfolgen kann. Demgemäß kann der Ausschluss eines aktiven Mitglieds aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur als ultima ratio in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht kommen. In solchen Fällen kann der Wehrvorstand dann beschließen, der Mitgliederversammlung den Ausschluss vorzuschlagen (Schwiderski, in: Mücke/Schütt/ders., BrSchG, Januar 2023, §§ 9, 9a, 9b, Nr. 12.1 und BrSchG, Oktober 2021, §§ 9, 9a, 9b, Nr. 12.5).

10

Dies hat die Antragsgegnerin zu 2) ermessensfehlerhaft verkannt. Da dieser Ermessensfehler zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung genügt, kommt es nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob weitere Ermessensfehler vorliegen, die ihrerseits von der Bewertung der Äußerungen des Antragstellers abhingen. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) allerdings meint, das Verwaltungsgericht übersehe bei der Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme, dass als Korrektiv immer das Mehrheitsvotum der Feuerwehr entscheidend sei, sei jedoch angemerkt, dass dies nicht zu überzeugen vermag. Die Annahme, dass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bereits aus dem Mehrheitsvotum der Mitgliederversammlung für einen Ausschluss folgte, ist vielmehr mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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