BGH 2. Strafsenat Beschluss zitiert von 1

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge bei offensichtlich unstatthaftem Rechtsmittel KI-Titel

BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 2 ARs 67/24

Strafrecht Anhörungsrüge verworfen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Menges Schmidt Herold