OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 5

Der Rat einer niedersächsischen Gemeinde unterliegt bei der Wahl seiner Kommunalbeamten auf Zeit nicht den …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der Rat einer niedersächsischen Gemeinde unterliegt bei der Wahl seiner Kommunalbeamten auf Zeit nicht den bei der Auswahl von Laufbahnbeamten geltenden Ermessensbindungen. Der unterlegene Bewerber kann deshalb nicht geltend machen, er sei in seinem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern ( Art 33 Abs 2 GG ) verletzt.

2. Das gesetzliche Gebot, daß ein kommunaler Wahlbeamter die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen muß (§§ 81 Abs 3, 61 Abs 4 NGO (GemO ND)), dient allein dem öffentlichen Interesse und nicht dem Schutz der Mitbewerber.