Die Regelung des Landtagswahlverfahrens ist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 HV dem Gesetzgeber vorbehalten. 2. Die …
Leitsatz
1. Die Regelung des Landtagswahlverfahrens ist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 HV dem Gesetzgeber vorbehalten. 2. Die nach dem Landtagswahlgesetz nicht vorgesehene Zulassung einer Einzelbewerberin außerhalb einer Landesliste oder eines Kreiswahlvorschlages begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die Aufhebung einer Entscheidung des Landeswahlausschusses ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die Durchführung einer Landtagswahl innerhalb der nach ARt. 81 HV vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen nach Auflösung des Landtags dadurch unmöglich werden würde (Fortführung StGH B. v. 25.03.1987 - P.St. 1065 e.V. -).
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