Zur Frage der Akteneinsicht im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vorbereitung eines Antrags auf …
Zur Frage der Akteneinsicht im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vorbereitung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei Nichtberücksichtigung von Grundstückseigentümern in einem Umlegungsbeschluss
Leitsatz
1. Bei drohendem Ablauf der Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluss der Gemeinde, mit dem die Einbeziehung mehrerer Grundstücke in diesen Umlegungsbeschluss erreicht werden soll, ist es den Eigentümern zuzumuten, einen rechtzeitigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde zu stellen und wegen des dann so begonnenen Baulandverfahrens in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, die sie entweder durch die Gemeinde oder spätestens bei Gericht anhand der hier vollständig beizuziehenden Akten erhalten werden.
2. Es besteht kein Rechtschutzinteresse vor einem Baulandverfahren im Wege einer eilbedürftig zu veranlassenden Akteneinsicht bereits umfassend die Erfolgsaussichten prüfen zu müssen.
3. Das gilt auch vor dem Hintergrund des großen Ermessensspielraums der Gemeinde, bei einem noch nicht aufgestellten Bebauungsplan jederzeit diese Planung auch noch bis zum späteren Umlegungsplan ändern zu können.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung Akteneinsicht in Verwaltungsakten zu einem Umlegungsverfahren.
Die Antragsteller sind wie folgt Eigentümer u.a. folgender vier Grundstücke auf dem Gebiet der Antragsgegnerin: A.: Flurstück Nrn. … und …, B.: Flurstück Nr. …, C. und D. als Miteigentümer zu je ½: Flurstück Nr. ….
Die Antragsgegnerin hat die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet YYY“ am 27. Januar 2026 beschlossen und diesen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB im E. Stadtanzeiger vom 19. Februar 2026 öffentlich bekannt gemacht. Die o.g. vier Grundstücke sind im amtlichen Kartenausschnitt zu diesem Aufstellungsbeschluss enthalten.
Die Antragsteller hatten der Aufforderung der Antragsgegnerin noch aus 2025 zur Veräußerung ihrer Grundstücke im Gewerbegebiet YYY zu 20,00 € je Quadratmeter nicht Folge geleistet, sondern sich stattdessen mit weiteren Eigentümern von im Plangebiet „Gewerbegebiet YYY“ gelegenen Grundstücken zusammengeschlossen, um diese Flächen von zusammen knapp 7,6 Hektar (entspricht rd. einem Viertel des Plangebiets) selbst zu verwerten. Die Antragsteller machten im Vertrauen auf den Aufstellungsbeschluss „Gewerbegebiet YYY“ der Antragsgegnerin Dispositionen und Aufwendungen, um ihre Grundstücke im Plangebiet wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten. Über die beabsichtigte Ansiedlung von Gewerbe und Nutzung der Flächen fand am 23. Februar 2026 ein Gespräch zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin statt, das jedoch zu keinem Ergebnis führte.
Die Antragsgegnerin fasste am 9. Juni 2026 den Umlegungsbeschluss für das Gewerbegebiet YYY zur Einleitung der Baulandumlegung, der im E. Stadtanzeiger vom 18. Juni 2026 bekannt gemacht wurde. In diesem Umlegungsbeschluss sind die o.g. vier Grundstücke der Antragsteller, die im Aufstellungsbeschluss noch zum Plangebiet „Gewerbegebiet YYY“ zählten, nicht mehr enthalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet wie folgt:
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadt E., eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Eine Information oder Anhörung der Antragsteller zu der bevorstehenden Herausnahme der vier Grundstücke durch die Antragsgegnerin im Umlegungsbeschluss fand nicht statt. Die herausgenommenen Grundstücke befinden sich sämtlich am äußeren Rand der Plangebiets.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass geradezu zwangsläufig der Eindruck entstehen muss, dass gerade die verkaufsunwilligen und der Antragsgegnerin lästig gewordenen Antragsteller aus sachfremden Erwägungen ausgeschlossen werden sollen.
Einen Antrag auf Akteneinsicht mit Mail vom 17. Juli 2026 lehnte die Antragsgegnerin am 24. Juli 2026 ab.
Ziel der Antragsteller ist es, mit der verfahrensgegenständlichen Akteneinsicht nachzuweisen, dass die Antragsgegnerin bei der Herausnahme der vier o.g. Grundstücks nach § 52 Abs. 2 BauGB ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Herausnahme willkürlich erfolgte, sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten oder das verbleibende Restgebiet ohne die Grundstücke der Antragsteller nicht mehr zweckmäßig geordnet werden könne. In diesen Fällen sei Rechtsschutz zu gewähren, da in die grundrechtlich geschützte Position des Eigentums der Antragsteller nachteilig eingegriffen und Vertrauensschutz für erfolgte Dispositionen geltend gemacht werde wie auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Antragsgegnerin. Im Übrigen solle die beantragte Akteneinsicht ermöglichen, den Umlegungsbeschluss grundsätzlich auf alle erdenklichen sonstigen Rechtsfehler und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung umfassend zu prüfen, also auch auf solche, die ohne Akteneinsicht für die Antragsteller noch nicht erkennbar sind und die sich erst aus der gewährten Akteneinsicht ergeben.
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem drohenden Fristablauf für die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 30. Juli 2026. Ohne die Akteneinsicht könne der Antrag nach § 217 BauGB nicht substantiiert und mit Erfolgsaussicht begründet werden. Es könne noch nicht einmal zuverlässig darüber entschieden werden, ob das Rechtsmittel gegen den Umlegungsbeschluss mit überwiegender Erfolgsaussicht überhaupt eingelegt werden könne, da sich die hierfür erforderlichen konkreten Anhaltspunkte und Beweismittel erst aus dem vollständigen Akteninhalt ergeben können. Es drohe ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, da ohne vollständige Aktenkenntnis insbesondere verborgene Mängel des Umlegungsbeschlusses nicht rechtzeitig gerügt werden können. Hätte die Antragsgegnerin die Akteneinsicht rechtzeitig gewährt, hätte das Rechtsmittel gegen die Herausnahme der Grundstücke problemlos geprüft und eingelegt werden können. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier ausnahmsweise zulässig, da effektiver Rechtsschutz anders nicht gewährt werden kann.
Sie beantragen daher:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, vollständige Einsicht in die Akten des Umlegungsverfahrens Baugebiet „Gewerbegebiet YYY“ Aktenzeichen …/XX zu gewähren.
II.
Diesem Antrag fehlt es am Verfügungsgrund.
Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist (sog. Eilbedürftigkeit, sog. Dringlichkeit: vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 20. 12.2019 – 5 W 81/19 –, Rn. 6, juris und vom 1.10.2007 – 5 W 215/07-74, MDR 2008, 335; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 33. Aufl. § 940 Rn. 4; Drescher, in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl., § 935 Rn. 18 ff.; § 940, Rn. 10).
1. Soweit die Antragsteller wegen eventuell „verlorener“ Aufwendungen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, sei es auch im Wege der Amtshaftung vor einer ordentlichen Zivilkammer des dann zuständigen Landgerichts geltend machen wollen, kann die hierfür notwendige Akteneinsicht vor dem so zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Eine Dringlichkeit hierüber im Wege der einstweiligen Verfügung zu entscheiden, ist insoweit nicht ersichtlich.
2. Soweit die Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erreichen wollen, in den Umlegungsbeschluss noch einbezogen zu werden, läuft die Frist für einen Antrag hierzu am 30. Juli 2026 ab. Der Antrag wäre demnach bis zum morgigen Tage mit dem Ziel, den Umlegungsbeschluss fristgerecht anzugreifen, einzulegen.
Einerseits ist mit dem hier gestellten Antrag vom 28.07.2026 - „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses“ - die Frist zur Einlegung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht zwingend einzuhalten, da die Antragsgegnerin diese Akteneinsicht auch bereits nach Ablauf der obigen Antragsfrist auf gerichtliche Entscheidung noch „fristgerecht“ gewähren könnte, und so dann den Antragstellern eine spätere Einbeziehung in das Umlegungsgebiet verwehrt wäre.
Insoweit ist es den Antragstellern zuzumuten, einen rechtzeitigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Antragsgegnerin bis zum 30. Juli 2026 zu stellen und sodann wegen des dann so begonnen Baulandverfahrens in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, die sie entweder durch die Antragsgegnerin oder spätestens bei Gericht anhand der hier vollständig beizuziehenden Akten erhalten werden. Dies ist aus der Vielzahl von Verfahren vor der Baulandkammer auch ein übliches Verfahren. Auch hätte die Antragsgegnerin - neben der zu gewährenden Akteneinsicht - auch die Möglichkeit, vor einer Vorlage der Akten an die Kammer für Baulandsachen nochmals mit den Antragstellern zu verhandeln.
Es besteht jedoch kein Rechtsschutzinteresse vor einem Baulandverfahren im Wege einer eilbedürftig zu veranlassenden Akteneinsicht bereits umfassend die Erfolgsaussichten prüfen zu müssen. Einer „Vorab“-Begründung eines solchen Antrags bedarf gerade nicht, wie sich auch daraus ergibt, dass die Antragsteller auch ohne anwaltlichen Beistand einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Antragsteller und ihr Prozessbevollmächtigter sind auch bereits seit Monaten mit dem Bebauungsplanverfahren und dem sich daraus ergebenden Umlegungsverfahren befasst. Indem die Antragsteller bereits jetzt auch ohne Akteneinsicht der Überzeugung sind, dass sie als verkaufsunwillige und der Antragsgegnerin lästig gewordenen Antragsteller aus sachfremden Erwägungen ausgeschlossen wurden, ist dies eine Grundlage für den rechtzeitigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auch vor dem Hintergrund des großen Ermessensspielraums der Antragsgegnerin, bei einem noch nicht aufgestellten Bebauungsplan jederzeit diese Planung auch noch bis zum späteren Umlegungsplan ändern zu können.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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