EuGH – C-101/88
Gebrüder Gausepohl gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Vorlage: Finanzgericht Hamburg (Deutschland)
Europarecht
Tenor
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1964/82 ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt . Jedoch genügt das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist .