Kündigung wegen beleidigender WhatsApp-Nachrichten am Arbeitsplatz KI-Titel
außerordentliche Kündigung · Beleidigung · Arbeitsverhältnis · Vertrauensbruch · Kündigungsschutz
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.05.2024 - 7 Ca 3273/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist seit dem 01.04.2023 bei der Beklagten, die eine Zahnarztpraxis mit weniger als 10 Beschäftigten betreibt, als Zahnmedizinische Fachangestellte angestellt. In § 9 Ziffer 1. des Arbeitsvertrages haben die Parteien eine ordentliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 29.03.2023 wird auf Bl. 56 ff. d.A. ArbG verwiesen.
Die Klägerin hat am 10.11.2023 in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr mehrere WhatsApp-Nachrichten an ihre Arbeitskollegin W gesendet. Darin hat sie u.a. Frau W als „Du dreckige hexe“ bezeichnet und erklärt, „ich werde di h suchen und finden du hinterhältige ekelhafte Sau“. Wegen der weiteren Einzelheiten der WhatsApp-Nachrichten wird auf Bl. 46 f. d.A. ArbG Bezug genommen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 12.11.2023 (Bl. 4 d.A. ArbG) außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2023, sodann mit Schreiben vom 22.11.2023 (Bl. 29 d.A. ArbG) erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2023.
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 16.05.2024 (Bl. 95 ff. d.A. ArbG) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 12.11.2023 habe das Arbeitsverhältnis fristlos beendet, denn die WhatsApp-Nachrichten der Klägerin an die Kollegin W beinhalteten besonders schwere und kränkende Beleidigungen nebst Drohung. Auch ohne vorherige Abmahnung sei für die Beklagte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 31.07.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.08.2024 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2024 begründet.
Die Klägerin meint, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht gerechtfertigt, denn bei dem von der Klägerin verfassten Inhalt der WhatsApp-Nachrichten handele es sich aufgrund des Inhalts eines vorher mit Frau W geführten Telefonats, welches wechselseitig mit Beschimpfungen geführt worden sei, um eine nachvollziehbare Spontantat im Rahmen einer psychischen Ausnahmesituation, die schlimmstenfalls eine arbeitgeberseitige Abmahnung rechtfertigen würde. Der Inhalt der Nachrichten sei nicht ernst zu nehmen, sondern mehr oder weniger dummes Gerede. Der Beklagten sei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das zu Aktenzeichen 7 Ca 3273/23 am 16.05.2024 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen aufzuheben und festzustellen,
12dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 12.11.2023, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.12.2023 beendet worden ist;
14dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 22.11.2023, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.12.2023 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin habe sich nicht aufgrund eines vorherigen Telefonats hinreißen lassen, sondern in voller Absicht die Arbeitskollegin W beleidigt und bedroht, so dass Frau W sich anschließend mehrere Tage lang vor lauter Angst von Kolleginnen habe begleiten lassen müssen. Eine Zusammenarbeit der Klägerin mit Frau W auf engem Raum in einem so kleinen Betrieb der Zahnarztpraxis wäre völlig unzumutbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 03.09.2024 und 07.10.2024, die Sitzungsniederschrift vom 05.02.2025 sowie den Akteninhalt erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und sie wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, denn bereits die Kündigung vom 12.11.2023 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos beendet. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Grobe Beleidigung des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder Repräsentanten oder von Arbeitskollegen können ebenso wie Drohungen mit einem empfindlichen Übel „an sich“ einen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung darstellen. Einer Abmahnung als milderes Mittel zum Zwecke des Bewirkens künftiger Vertragstreue bedarf es dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung nach Ausspruch einer Abmahnung nicht erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - m.w.N.).
2. Im Streitfall hat die Klägerin die Arbeitskollegin in besonders grober Art und Weise beleidigt, indem sie Frau W als dreckige Hexe und hinterhältige ekelhafte Sau bezeichnet hat. Es handelt sich unter Berücksichtigung der drastischen Wortwahl um eine besonders schwerwiegende, abwertende Ehrverletzung, deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen war, was auch die Klägerin hätte erkennen müssen. Soweit die Klägerin ihre WhatsApp-Nachrichten als Spontantat im Zustand seelischer Erregung aufgrund eines vorherigen (streitigen) Telefonats mit der Kollegin W rechtfertigt, in welchem sich die Kolleginnen wechselseitig mit wüsten Beschimpfungen (dreckige Sau, Bitch usw.) überzogen haben sollen, überzeugt dies nicht. Zum einen legt die Klägerin bereits den notwenigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang einer Spontantat nicht konkret dar, sondern hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass ihr die exakte Uhrzeit des Telefonats nicht mehr erinnerlich sei. Zum anderen verkennt sie, dass die (unterstellte) wörtliche Auseinandersetzung mit der Beendigung des Telefonats beendet war und kein plausibler Grund vorlag, die Streitigkeit mit zeitlichem Abstand von sich aus in verschriftlichter Form erneut auf ehrverletzendem Niveau aufzugreifen und durch die Einschüchterung, sie werde die Kollegin suchen und finden, zu steigern. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der von der Beklagten betriebenen Zahnarztpraxis um einen Kleinbetrieb mit unmittelbarem Außenkontakt zu den Patienten handelt, der auf eine respektvolle Zusammenarbeit der dort beschäftigten Personen auf engem Raum angewiesen ist, überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Klägerin, welche nicht einmal sieben Monate beschäftigt war, an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.