Auch ein Abschieben durch SBZ-Behörden steht der Anerkennung des Betroffenen als Sowjetzonenflüchtling nicht …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Auch ein Abschieben durch SBZ-Behörden steht der Anerkennung des Betroffenen als Sowjetzonenflüchtling nicht grundsätzlich entgegen, wenn er mit dem Abgeschobenwerden innerlich einverstanden war, weil ihm hierdurch die Möglichkeit geboten wurde, einer tatsächlichen oder angenommenen politisch bedingten besonderen Zwangslage zu entgehen.
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