Zu den Vorgängen, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören auch schutzwürdige Betriebs- und …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zu den Vorgängen, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören auch schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Darunter können zum Beispiel Unterlagen über Kreditwürdigkeit, Kalkulationen, Erträge, Kundenbeziehungen, Bezugsquellen und Marktstrategien fallen, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert sind und wenn dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen.
2. Bei der Prüfung, ob schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil nur dann die mit der Verweigerung der Vorlage der Unterlagen verbundene Einschränkung der richterlichen Rechtsfindung gerechtfertigt ist.