OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 24. Zivilsenat Beschluss

Abweisung der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit KI-Titel

Berufung zurückgewiesen · ZPO § 522 Abs. 2 · Kostenverteilung · vorläufige Vollstreckbarkeit · keine grundsätzliche Bedeutung

Zivilrecht

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2021 wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet

zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieser Beschluss und das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 35.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die zulässige Berufung der Klagepartei gegen das angefochtene Urteil hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch weitere Kosten entstünden, ohne dass weitere, für die Klagepartei günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat die Klage in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen.

2

Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 25.03.2022; diese gelten unverändert fort. Der ergänzende Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 03.05.2022 ändert hieran nichts. Im Hinblick auf dort angebrachte weitere Behauptungen der Klagepartei betreffend die von ihr angenommene „prüfstandbezogene Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ hält der Senat an seiner im bezeichneten Beschluss vom 25.03.2022 fixierten Ansicht, auf die verwiesen wird, fest. Die hiervon abweichende Auffassung der Klagepartei überzeugt nicht; die von der Klagepartei zur Untermauerung ihrer Erwägungen thematisierten gerichtlichen Entscheidungen, amtlichen Auskünfte, Vergleichsbetrachtungen mit angenommenen Gegebenheiten bei VW-Motoren sowie Regelungen auf EU-Ebene rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung.

II.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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