VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Eine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage liegt nur dann vor, wenn der Erlass eines …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage liegt nur dann vor, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird.

2. Eine Leistungsklage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts, sondern eine Klage auf Vornahme einer sonstigen Amtshandlung.

3. Ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrages setzt voraus, dass die zurückzuerstattende Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden ist. Dies triff nicht zu, wenn die Leistung aufgrund eines noch wirksamen Verwaltungsakts erfolgt ist.

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